Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 5
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Anschaffungskosten sind alle Aufwendungen (Ausgaben), die im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Wirtschaftsgutes/Vermögensgegenstandes entstehen. D.h., alle Ausgaben, die erforderlich sind, um ein Wirtschaftsgut in einen für den Steuerpflichtigen (Verband/Verein) nutzungsfähigen Zustand zu versetzen (BFH vom 27.07.2004, IX R 32/01, BStBl II 2004, 1002), gehören zu den Anschaffungskosten. Wegen dem Begriff der Anschaffungskosten wird ergänzend auf § 255 Abs. 1 HGB (Anhang 12g) hingewiesen.
Ggf. sind die Anschaffungs-/Herstellungskosten aus einem einheitlichen Erwerbsvorgang für verschiedene Wirtschaftsgüter den einzelnen Wirtschaftsgütern zuzurechnen. Erwirbt beispielsweise ein steuerbegünstigter Verein ein Grundstück (d. h. ein Gebäude einschließlich Grund und Boden), ist Bemessungsgrundlage für die AfA nur der Teil der Anschaffungskosten, der auf das Gebäude (= abnutzbares WG) entfällt. Die anteiligen Anschaffungskosten des Grund und Bodens (= nichtabnutzbares WG) sind bei einem einheitlichen Kaufpreis aus diesem herauszurechnen. Ist in dem Grundstückskaufvertrag bereits eine vertragliche Kaufpreisaufteilung vorgenommen worden, ist diese bei der Berechnung der AfA grundsätzlich zugrunde zu legen, sofern sie nicht nur zum Schein getroffen wurde, kein Gestaltungsmissbrauch darstellt und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände die realen Wertverhältnisse widerspiegelt und wirtschaftlich haltbar erscheint (BFH vom 16.09.2015, IX R 12/14, BStBl II 2016, 397).
Der Begriff des Gebäudes bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG).
Tz. 6
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Zu den Anschaffungskosten gehört nicht nur der Anschaffungs-/Kaufpreis, sondern auch eventuelle Nebenkosten im Rahmen des Erwerbs, soweit sie auf das einzelne Wirtschaftsgut entfallen bzw. diesem zugeordnet werden können.
Das zählen beispielsweise die
- Kosten der Beförderung,
- Kosten für die Aufstellung und Montage,
- Kosten für die Beurkundung von Kaufverträgen (Notargebühr bei einem Grundstückskauf),
- Gebühren für die Vermittlung (Vermittlungsprovision),
- Versicherungskosten,
- Steuern (Grunderwerbsteuer, Zölle).
Tz. 7
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Nicht zu den Anschaffungskosten gehören die Kosten der Finanzierung und die Umsatzsteuer, wenn diese, unter Beachtung der gesetzlichen Vorschrift des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5), als Vorsteuer abgezogen werden kann.
So kann die von einem anderen Unternehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer von dem Erwerber (Verband/Verein), der die Unternehmereigenschaft besitzt, als Vorsteuer geltend gemacht werden, wenn die Nutzung des Wirtschaftsguts im unternehmerischen Bereich für zum Vorsteuerabzug berechtigte Zwecke erfolgt. Sie mindert also seine eigene Umsatzsteuerschuld. Das bedeutet, dass die vom Verein gezahlte Umsatzsteuer steuerrechtlich wie ein durchlaufender Posten innerhalb der Buchführung des Verbands/Vereins zu behandeln ist. § 9b EStG (Anhang 10) bestimmt aus diesem Grund, dass die Vorsteuer, soweit sie abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des betreffenden Wirtschaftsgutes gehört. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten für den ideellen Bereich oder umsatzsteuerfreie Bereiche, da diese regelmäßig nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind. In diesem Fall gehört auch die (nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte) Umsatzsteuer zu den Anschaffungskosten.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UStG (Anhang 5) hingewiesen.