Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 35
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Nach § 6 Abs. 2a EStG (Anhang 10) können (= Wahlrecht) ab dem VZ 2010 für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungskosten/Herstellungskosten 150 EUR, aber nicht 1 000 EUR übersteigen, die dafür getätigten Aufwendungen in einem Sammelposten eingestellt werden. Dieser Sammelposten (= Gesamtbetrag der im betreffenden Wirtschaftsjahr angeschafften/hergestellten Wirtschaftsgüter, die unter die Betragsgrenzen fallen) ist auf einen Zeitraum von fünf Jahren abzuschreiben, selbst dann, wenn die Wirtschaftsgüter, jeweils einzeln betrachtet, eine kürzere Nutzungsdauer haben.
Bei der Poolabschreibung handelt es sich um eine Jahresabschreibung, auf den Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung innerhalb eines Jahres ist nicht abzustellen. Der Sammelposten ist jahresbezogen zu bilden und entsprechend abzuschreiben.
Tz. 36
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Durch die Einbeziehung der betreffenden Wirtschaftsgüter in einen Sammelposten ist eine zusammenfassende Behandlung dieser Wirtschaftsgüter gewährleistet. Folglich wirken sich Vorgänge nicht aus, die sich ausschließlich auf das einzelne Wirtschaftsgut beziehen. Durch Verkäufe, Entnahmen (Wertabgaben) oder außerplanmäßige Wertminderungen wird aus den genannten Gründen der Wert des Sammelpostens nicht beeinträchtigt. Entscheidet sich ein Steuerpflichtiger für die Bildung des Sammelpostens, sind alle in einem Jahr erworbenen/hergestellten Wirtschaftsgüter, die innerhalb der Betragsgrenze liegen, mit einzubeziehen.
Tz. 37
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Die Möglichkeit der Bildung eines Sammelpostens/Poolabschreibung nach § 6 Abs. 2a EStG (Anhang 10) gilt sowohl für bilanzierende als auf für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahme-/Überschussrechnung ermitteln (§ 4 Abs. 3 Satz 3 EStG, Anhang 10).
Beispiel 1
Ein Verband/Verein beabsichtigt im Jahr 01 folgende bewegliche abnutzbare Anlagegüter anzuschaffen (es werden nur die Netto-Anschaffungskosten angegeben):
10 |
Wirtschaftsgüter à 120 EUR, |
8 |
Wirtschaftsgüter à 200 EUR, |
5 |
Wirtschaftsgüter (die Nutzungsdauer soll drei Jahre betragen) à 750 EUR. |
Der Verband/Verein möchte das Wahlrecht zugunsten der Poolabschreibung (§ 6 Abs. 2a EStG, Anhang 10) ausüben.
Lösung 1:
Die Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 150 EUR netto betragen, kann der Verband/Verein sofort als Betriebsausgaben abziehen. Das sind die zehn Wirtschaftsgüter mit einem Gesamtbetrag i. H. v. 1 200 EUR. Für die restlichen in 01 angeschafften Wirtschaftsgüter ist wegen des ausgeübten Wahlrechts nach § 6 Abs. 2a EStG (Anhang 10) ein Sammelposten zu bilden, weil für diese die Anschaffungskosten größer als 150 EUR sind, aber nicht 1 000 EUR übersteigen.
Zusammengefasst beträgt der Sammelposten (Poolbewertung):
8 × 200 EUR |
1 600 EUR |
5 × 750 EUR |
3 750 EUR |
Summe |
5 350 EUR |
Unabhängig von der für einige Wirtschaftsgüter angegebenen kürzeren Nutzungsdauer (drei Jahre) ist der Sammelposten auf fünf Jahre abzuschreiben. Die jährlich vorzunehmende AfA (Jahres-Afa) beträgt 1/5 der Anschaffungskosten = 1 070 EUR.
Damit können im Jahr 01 bei Ausübung des Wahlrechts zugunsten der Poolabschreibung folgende Beträge als Betriebsausgaben abgezogen werden:
- AfA für Wirtschaftsgüter bis 150 EUR (Sofortabschreibung)
|
1 200 EUR |
- AfA für Wirtschaftsgüter > 150 EUR, aber ≤ 1 000 EUR
(Poolabschreibung = 1/5 von 5 350 EUR)
|
1 070 EUR |
- Summe Betriebsausgaben (Jahres-AfA) 01
|
2 270 EUR |
Tz. 38
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Hinweis:
Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs-/Herstellungskosten 150 EUR, aber nicht 1 000 EUR übersteigen, sind in einem Anlageverzeichnis zu erfassen.
Beispiel 2
Der Verband/Verein beabsichtigt im Jahr 02 nachfolgende bewegliche abnutzbare Anlagegüter anzuschaffen. Es werden nur die Anschaffungskosten mit den Nettobeträgen angegeben:
5 |
Wirtschaftsgüter à 130 EUR |
6 |
Wirtschaftsgüter à 680 EUR |
Der Verband/Verein hat das Wahlrecht zugunsten der Sofortabschreibung von GWG (§ 6 Abs. 2 EStG, Anhang 10) gewählt.
Lösung 2:
Die Aufwendungen für die in 02 erworbenen Wirtschaftsgüter können im Veranlagungszeitraum 02 in vollem Umfang als Betriebsausgaben abgezogen werden, da die Anschaffungskosten für jedes Wirtschaftsgut 800 EUR (netto) nicht übersteigen.
Während für die fünf Wirtschaftsgüter à 130 EUR keine besonderen Aufzeichnungspflichten zu beachten sind, müssen die sechs Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten mehr als 250 EUR betragen (hier: jeweils 680 EUR), in einem besonderen Verzeichnis erfasst werden, damit diese sofort abgeschrieben werden dürfen (§ 6 Abs. 2 Satz 4 EStG, Anhang 10).
Die AfA, die der Verband/Verein für 02 in Anspruch nehmen kann, beträgt:
5 × 130 EUR |
650 EUR |
6 × 680 EUR |
4 080 EUR |
Summe Betriebsausgaben (Jahres-AfA) |
5 350 EUR |
Tz. 39–40
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
(einstweilen frei)