Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
I. Gegenstand der AfA
1. Allgemeines
Tz. 1
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können im Rahmen der Absetzungen für Abnutzung (AfA), d. h. über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt, gewinnmindernd geltend gemacht werden.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Wirtschaftsgüter der Erzielung von Einkünften dienen und ihre Nutzungsdauer (NZD) mehr als ein Jahr beträgt. Durch die Verteilung der Anschaffungs-/Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts auf den voraussichtlichen Nutzungszeitraum wird eine periodengerechte Gewinnermittlung sowie eine korrekte Darstellung der tatsächlichen Vermögenslage sichergestellt.
Die Anschaffungs-/Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter, die keiner Abnutzung unterliegen, wie z. B. unbebaute Grundstücke oder die Aufwendungen zur Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber, können nicht über die AfA abgeschrieben werden (hier ist ggf. eine Teilwert-AfA möglich).
Dabei gehen die Regelungen des Steuerrechts (§§ 7ff. EStG, Anhang 10) denen des Handelsrechts (§ 253 Abs. 3–5 HGB, Anhang 12g) vor (§ 5 Abs. 6 EStG, Anhang 10).
Für Wirtschaftsgüter mit einem geringen Wert (sog. geringwertige Wirtschaftsgüter) gibt es Vereinfachungsreglungen (s. a. Tz. 27ff.).
2. Unterscheidung der Wirtschaftsgüter
Tz. 2
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Für die Inanspruchnahme der AfA sind die abnutzbaren Wirtschaftsgüter (WG) des Anlagevermögens zu unterscheiden in:
abnutzbare bewegliche WG |
abnutzbare immaterielle WG |
abnutzbare unbewegliche WG |
wie
- Maschinen
- Fahrzeuge
- Einrichtung
|
wie
- Patente
- Lizenzen
- Firmenwert
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wie |
Tz. 3
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Bewegliche Wirtschaftsgüter können sein
Immaterielle Wirtschaftsgüter (wie z. B. ein Patent) gehören nicht zu den beweglichen Wirtschaftsgütern.
3. Bemessungsgrundlage für die AfA
Tz. 4
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Bemessungsgrundlage für die Höhe der AfA sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG, Anhang 10).
4. Anschaffungskosten
Tz. 5
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Anschaffungskosten sind alle Aufwendungen (Ausgaben), die im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Wirtschaftsgutes/Vermögensgegenstandes entstehen. D.h., alle Ausgaben, die erforderlich sind, um ein Wirtschaftsgut in einen für den Steuerpflichtigen (Verband/Verein) nutzungsfähigen Zustand zu versetzen (BFH vom 27.07.2004, IX R 32/01, BStBl II 2004, 1002), gehören zu den Anschaffungskosten. Wegen dem Begriff der Anschaffungskosten wird ergänzend auf § 255 Abs. 1 HGB (Anhang 12g) hingewiesen.
Ggf. sind die Anschaffungs-/Herstellungskosten aus einem einheitlichen Erwerbsvorgang für verschiedene Wirtschaftsgüter den einzelnen Wirtschaftsgütern zuzurechnen. Erwirbt beispielsweise ein steuerbegünstigter Verein ein Grundstück (d. h. ein Gebäude einschließlich Grund und Boden), ist Bemessungsgrundlage für die AfA nur der Teil der Anschaffungskosten, der auf das Gebäude (= abnutzbares WG) entfällt. Die anteiligen Anschaffungskosten des Grund und Bodens (= nichtabnutzbares WG) sind bei einem einheitlichen Kaufpreis aus diesem herauszurechnen. Ist in dem Grundstückskaufvertrag bereits eine vertragliche Kaufpreisaufteilung vorgenommen worden, ist diese bei der Berechnung der AfA grundsätzlich zugrunde zu legen, sofern sie nicht nur zum Schein getroffen wurde, kein Gestaltungsmissbrauch darstellt und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände die realen Wertverhältnisse widerspiegelt und wirtschaftlich haltbar erscheint (BFH vom 16.09.2015, IX R 12/14, BStBl II 2016, 397).
Der Begriff des Gebäudes bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG).
Tz. 6
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Zu den Anschaffungskosten gehört nicht nur der Anschaffungs-/Kaufpreis, sondern auch eventuelle Nebenkosten im Rahmen des Erwerbs, soweit sie auf das einzelne Wirtschaftsgut entfallen bzw. diesem zugeordnet werden können.
Das zählen beispielsweise die
- Kosten der Beförderung,
- Kosten für die Aufstellung und Montage,
- Kosten für die Beurkundung von Kaufverträgen (Notargebühr bei einem Grundstückskauf),
- Gebühren für die Vermittlung (Vermittlungsprovision),
- Versicherungskosten,
- Steuern (Grunderwerbsteuer, Zölle).
Tz. 7
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Nicht zu den Anschaffungskosten gehören die Kosten der Finanzierung und die Umsatzsteuer, wenn diese, unter Beachtung der gesetzlichen Vorschrift des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5), als Vorsteuer abgezogen werden kann.
So kann die von einem anderen Unternehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer von dem Erwerber (Verband/Verein), der die Unternehmereigenschaft besitzt, als Vorsteuer geltend gemacht werden, wenn die Nutzung des Wirtschaftsguts im unternehmerischen Bereich für zum Vorsteuerabzug berechtigte Zwecke erfolgt. Sie mindert also seine eigene Umsatzsteuerschuld. Das bedeutet, dass die vom Verein gezahlte Umsatzsteuer steuerrechtlich wie ein durchlaufender Posten innerhalb der Buchführung des Verbands/Vereins zu behandeln ist. § 9b EStG (Anhang 10) bestimmt aus diesem Grund,...