Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Zu den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege gehören folgende Einrichtungen:

  1. Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung,
  2. Deutscher Caritasverband e. V.,
  3. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e. V.,
  4. Deutsches Rotes Kreuz e. V.,
  5. Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V.,
  6. Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e. V.,
  7. Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e. V.,
  8. Bund der Kriegsblinden Deutschlands e. V.,
  9. Verband deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e. V.,
  10. Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e. V.,
  11. Sozialverband VdK Deutschland e. V.,
  12. Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e. V.

Ob eine derartige Einrichtung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten (gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen) Zwecken dient, ist nach den §§ 5268 AO (Anhang 1b) zu beurteilen. Hierzu auch s. Abschn. 4.18.1 UStAE.

Die Finanzverwaltung hat im Hinblick auf das "Rettungsdienst-Urteil" des BFH vom 27.11.2013, BStBl II 2016, 68 zu Leistungen im Rahmen eines Zweckbetriebes nach AEAO zu § 66 AO TZ 2 und AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO TZ 2 (Anhang 2) umfassend Stellung genommen. Danach darf die Wohlfahrtspflege nicht des Erwerbs wegen durchgeführt werden.

Die Zwecke der anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind in § 52 Abs. 2 Nr. 9 AO (Anhang 1b) genannt. Die Berechtigung, Zuwendungsbestätigungen für Zuwendungen/Spenden und Mitgliedsbeiträge auszustellen, ergibt sich aus § 10b Abs. 1 EStG (Anhang 10) i. V. m. § 50 EStDV (Anhang 11).

Werden zur Linderung von Katastrophenfällen an einen anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege Zuwendungen getätigt, so ist zum Nachweis der getätigten Zuwendungen/Spenden die Vorlage eines Bareinzahlungsbelegs oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts nötig. Die Zuwendungen sind beim Spender steuerlich in voller Höhe abzugsfähig. Vgl. hierzu die Regelungen zum Spendenabzug in § 10b EStG (Anhang 10) und in § 50 EStDV (Anhang 11). Danach genügt auch bei Zuwendungen bis 300 EUR statt einer Zuwendungsbestätigung der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes (§ 50 Abs. 4 Nr. 2 EStDV, Anhang 11).

Wegen der weiteren Behandlung von Zuwendungen/Spenden s. "Durchlaufspenden", s. "Sachzuwendungen/-spenden" und s. "Spenden/Zuwendungen".

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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