Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Aufsichtsratsmitglied i. S. d. § 18 EStG (Anhang 10) ist, wer durch die Satzung der betreffenden Gesellschaft zur Überwachung der Geschäftsführung bestellt wurde. In Betracht kommen die Aufsichtsratsmitglieder einer AG, GmbH, KG auf Aktien und Genossenschaften, von Berggewerkschaften und sonstigen Kapitalgesellschaften und Personenvereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts, bei denen die Gesellschaften nicht als Unternehmer bzw. Mitunternehmer anzusehen sind, sowie von ähnlichen Unternehmen, z. B. Kreditanstalten des öffentlichen Rechts. Umfasst sind damit auch Mitglieder von Aufsichtsräten bei Vereinen. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung des Organs als Aufsichtsrat, es muss sich vielmehr um ein Organ handeln, das den Vorstand überwacht und kontrolliert.
Vergütungen an Mitglieder von Aufsichtsräten sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit (s. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, Anhang 10).
Trägt das Mitglied eines Aufsichtsrats aufgrund einer nicht variablen Festvergütung jedoch kein Vergütungsrisiko, ist es nicht selbständig tätig und dementsprechend kein Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG (vgl. BMF vom 8.7.2021, BStBl I 2021, 919 im Anschluss an BFH vom 27.11.2019, BStBl II 2021, 529). Die Aufsichtsratsvergütung ist in solchen Fällen als Einnahme aus einer nicht selbständigen Tätigkeit nicht umsatzsteuerbar.
Eine Festvergütung liegt insbesondere im Fall einer pauschalen Aufwandsentschädigung vor, die für die Dauer der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gezahlt wird. Sitzungsgelder, die für die tatsächliche Teilnahme an Sitzungen, und Aufwandsentschädigungen, die für den tatsächlichen Aufwand gezahlt werden, sind keine Festvergütung. Besteht die Vergütung sowohl aus variablen als auch festen Bestandteilen, ist die Tätigkeit grundsätzlich als selbständig anzusehen, wenn die variablen Bestandteile mehr als 10 % der Gesamtvergütung im Kalenderjahr betragen. Die Voraussetzungen sind für jedes Mandat eines Aufsichtsrats separat zu prüfen. Ist die Aufsichtsratvergütung umsatzsteuerbar, ist zu prüfen, ob gegebenenfalls die Kleinunternehmerregelung i. S. v. § 19 UStG (Anhang 5) zur Anwendung kommt.
Die Vergütung unterliegt dem Steuerabzug, wenn sie an beschränkt steuerpflichtige Aufsichtsratsmitglieder gewährt wird, der Steuerabzug beträgt 30 % (s. § 50a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 EStG, Anhang 10; s. §§ 73a–73g EStDV, Anhang 11).
Zu den Betriebseinnahmen gehört auch jeder geldwerte Vorteil, der dem Steuerpflichtigen für seine Aufsichtsratstätigkeit zufließt, also nicht nur die Vergütungen, sondern auch sonstige Zuwendungen in Geld (z. B. Sitzungsgeld, Tagegeld, Aufwandsentschädigung, Reisekostenersatz usw.) oder solche in Sachwerten (z. B. Überlassung von Räumen, Personal, Kraftwagen usw.). Betriebsausgaben sind alle Ausgaben, die durch die Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds veranlasst sind. Nach § 10 Nr. 4 KStG sind 50 % der Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des Aufsichtsrats gezahlt werden, für den Verein nicht abzugsfähig.
Auch die Vergütungen an Betriebsangehörige und Gewerkschaftsfunktionäre, die auf Grund der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes in den Aufsichtsrat entsandt werden, sind Einnahmen aus selbständiger Arbeit i. S. d. § 18 EStG (Anhang 10). Ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat ist keine Tätigkeit im Rahmen des Dienstverhältnisses (s. BFH vom 29.03.1957, BStBl III 1957, 161). Auch Tätigkeiten, die sich klar von der Überwachungstätigkeit unterscheiden lassen und auf einer besonderen Vereinbarung beruhen, fallen nicht unter das Abzugsverbot. Das gilt z. B. für den Arbeitslohn des als Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat entsandten Mitglieds. Müssen die Arbeitnehmer-Aufsichtsräte einen Teil ihrer Vergütung für die Aufsichtsratstätigkeit aufgrund einer Selbstverpflichtung an betriebliche Einrichtungen weiterleiten, können diese Zahlungen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden (BFH vom 9.10.1980, BStBl II 1981, 29).