Tz. 57

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Aufzeichnungspflichten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG

Wirtschaftsgüter des Anlage- sowie des Umlaufvermögens, die dem Verband/Verein zu dessen Aufgabenfüllung langfristig dienen, sind in einem laufend zu führenden Verzeichnis mit folgenden Angaben zu führen und zu erfassen:

  • Tag der Anschaffung oder Herstellung;
  • Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Wertes.
 

Tz. 58

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Hierzu gehören u. a. nachfolgende Wirtschaftsgüter:

  • Grundstücke und Plätze – genutzt oder ungenutzt,
  • Gebäude (Wirtschaftsgüter des abnutzbaren unbeweglichen Vermögens),
  • Wirtschaftsgüter des abnutzbaren beweglichen Anlagevermögens,
  • Wirtschaftsgüter, (geringwertige Wirtschaftsgüter), deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800 EUR netto nicht übersteigen,
  • Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 250 EUR netto liegen und 1 000 EUR nicht übersteigen und für die ein Sammelposten gebildet werden kann (vgl. § 6 Abs. 2a EStG, Anhang 10).
 

Tz. 59

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

In das Anlageverzeichnis sind nachfolgende Angaben zu übernehmen:

  • Bezeichnung des Anlagegegenstandes,
  • Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt,
  • Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
  • die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer,
  • die jeweils vorgenommene Abschreibung (Prozentsatz und Höhe der AfA),
  • der derzeitige Buchwert (Zeit- bzw. Restwert der Anlage oder des Gegenstandes).

Der Name des Lieferanten oder Herstellers kann zusätzlich miterfasst werden.

 

Hinweis

Damit haben Einnahme-Ausgabe-Überschuss-Rechner dieselben Aufzeichnungspflichten zu erfüllen wie bilanzierende Körperschaften.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?