Tz. 19
Stand: EL 113 – ET: 09/2019
Zahlt der Steuerpflichtige ohne Gewährung von AdV die im Steuerbescheid festgesetzten Steuern nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages, entstehen kraft Gesetzes Säumniszuschläge, s. § 240 Abs. 1 AO (Anhang 1b). Die Säumniszuschläge betragen 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrages. Bei einer Säumnis von bis zu drei Tagen wird kein Säumniszuschlag erhoben.
Hinweis:
Das Nichtzahlen einer fälligen Steuer kann somit für den Steuerpflichtigen sehr teuer werden, da er letztlich 12 % Säumniszuschläge pro Jahr auf den fälligen Steuerbetrag zu entrichten hat. Zudem dürfte das Finanzamt – abhängig von der Höhe des fälligen Steuerbetrages – nichts unversucht lassen, um in das Vermögen des Steuerpflichtigen zu vollstrecken. Das Beantragen einer AdV empfiehlt sich somit zum einen zur Vermeidung der hohen Säumniszuschläge und zum anderen zur Verhinderung etwaiger Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamtes in das Vermögen des Steuerpflichtigen.
Tz. 20
Stand: EL 113 – ET: 09/2019
Gewährt das Finanzamt AdV, entstehen statt der Säumniszuschläge sog. AdV-Zinsen nach § 237 AO (Anhang 1b). Diese Zinsen werden vom Tag der Einlegung des Rechtsbehelfs (Einspruch oder Klage) bis zum Ende der AdV erhoben, s. § 237 Abs. 2 (Anhang 1b). Wird die AdV erst später ausgesetzt, beginnt der Zinslauf am Tag der Anordnung der AdV. Die Zinsen betragen für jeden (vollen) Monat 0,5 %, s. § 238 AO (Anhang 1b). Sie sind nur für volle Monate zu zahlen, angefangene Monate bleiben außer Ansatz.
Hinweis:
Es zeigt sich also, dass die Gewährung der AdV auch finanziell erhebliche Auswirkungen hat: Die Zinsfolge reduziert sich um die Hälfte. Während die Säuminszuschläge 1 % monatlich betragen, belaufen sich die AdV-Zinsen auf lediglich 0,5 %. Das sollte der Verein stets bedenken. Sollte das Rechtsmittel (Einspruch, Klage) Erfolg haben, entstehen keine AdV-Zinsen. Hinsichtlich der Säumniszuschläge bestimmt § 240 Abs. 1 Satz 4 AO (Anhang 1b), dass diese auch dann zu entrichten sind, wenn der Steuerbescheid später als rechtswidrig erkannt wird. Allerdings stellt diese Erhebung trotz Erfolges des Steuerpflichtigen eine unbillige Härte dar, so dass die Säumniszuschläge vom Finanzamt zu erlassen sind, s. BFH vom 18.03.2003, X B 66/02, BFH/NV 2003, 886. Hat das Rechtsmittel hingegen keinen Erfolg, muss der Steuerpflichtige bei Nichtgewährung von AdV 1 % Säumniszuschlag pro Monat und bei Gewährung der AdV 0,5 % AdV-Zinsen monatlich zahlen. Unter Berücksichtigung, dass finanzgerichtliche Verfahren bis zu vier Jahre dauern und ein weiteres Revisionsverfahren beim BFH noch einmal bis zu vier Jahre beanspruchen kann, sind die durch einen AdV-Antrag möglichen Einsparungen erheblich. Bei 8 Jahren wären dies 8 x 6 % Zinsen jährlich = 42 % Zinsen auf den fälligen Steuerbetrag.
Praxishinweis:
In Zeiten niedriger Habenszinsen erscheint sowohl ein Zinssatz i. H. v. 0,5 % als auch ein Zinssatz i. H. v. 1 % als unangemessen hoch. Verfügt der Steuerpflichtige über ausreichende Liquidität, wäre ihm angesichts des Umstandes, dass die von ihm bereits entrichtete Steuer im Falle des Obsiegens (im Einspruchs- oder im Klageverfahren) ebenfalls mit 0,5 % Zinsen verzinst wird, zu empfehlen, die Steuer (zunächst) zu entrichten. Obsiegt er schließlich im Rechtsbehelfsverfahren, erhält er den bereits entrichteten Betrag zzgl. vorerwähnter Verzinsung von 6 % jährlich zurückerstattet. Viele Steuerpflichtige beantragen aus diesem Grund keine AdV sondern zahlen die im Steuerbescheid festgesetzte Steuer zunächst und wenden sich dann mit einem Rechtsbehelf gegen den Steuerbescheid. Eine entsprechende Vorgehensweise setzt jedoch voraus, dass der Steuerpflichtige über ausreichende Liquidität verfügt.