Tz. 7
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Der Steuerabzug beträgt grundsätzlich 15 % der Einnahmen zuzüglich des Solidaritätszuschlags. Falls der Darbietende/Verwertende (Vergütungsgläubiger) in der EU oder im EWR ansässig ist, besteht das Wahlrecht, die "Nettoeinnahmen" zugrunde zu legen. Dies setzt voraus, dass der Vergütungsgläubiger (Künstler, usw.) in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebsausgaben oder Werbungskosten nachprüfbar nachweisen kann oder diese vom Schuldner der Vergütung (der Körperschaft) getragen werden. Der Steuerabzug beträgt dann i. H. v. 30 % zzgl. SolZ (bei natürlicher Person als Vergütungsgläubiger) bzw. 15 % zzgl. SolZ (bei Körperschaft als Vergütungsgläubiger) dieser Nettoeinnahmen, s. § 50a Abs. 3 EStG. Falls der Verein als Vergütungsschuldner (Leistungsempfänger) die Umsatzsteuer schuldet, ist die Umsatzsteuer nicht als Einnahme zu erfassen. Die Einnahmen umfassen auch die vom Vergütungsschuldner ersetzten Fahrt- und Übernachtungskosten, soweit diese die tatsächlichen Kosten übersteigen und die Verpflegungskosten, soweit sie die Pauschbeträge für die Mehraufwendungen für Verpflegung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG (Anhang 10) übersteigen.
Tz. 8
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass der auslandsansässige Gläubiger nach § 50c Abs. 2 Nr. 1 EStG eine Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern vorlegt oder gemeinsam mit dem Vergütungsschuldner einholt, soweit der Steuerabzug aufgrund der Regelungen eines anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens oder anwendbarer EU-Richtlinien unterbleiben kann oder ein geringerer Steuersatz (Vomhundertsatz) anzuwenden ist. Jedoch setzt ein Antrag (unter Berufung auf Doppelbesteuerungsabkommen) grundsätzlich voraus, dass tatsächlich ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Ansässigkeitsstaat des Künstlers/Vertragspartners das deutsche Quellenbesteuerungsrecht beschränkt oder ausschließt, siehe bereits Tz. 1 am Ende. Allerdings muss die Freistellungsbescheinigung im Moment der Auszahlung bereits vorliegen. Andernfalls kann ggf. rückwirkend Erstattung bereits bezahlter Abzugsteuer beantragt werden. Besonderheiten ergeben sich aus dem Kulturorchestererlass des BMF vom 20.07.1983 zur steuerlichen Behandlung ausländischer Kulturvereinigungen, BStBl I 1998, 1168: Danach soll eine Freistellung der Vergütungszahlungen an die ausländische Kulturvereinigung von der deutschen (Quellen-)Steuererhebung bereits dann der Fall sein, wenn der Auftritt im Inland wesentlich aus inländischen oder ausländischen öffentlichen Mitteln gefördert wird (mindestens in Höhe von 1/3 der Kosten). Die Bescheinigung über die Freistellung vom Steuerabzug wird von dem Finanzamt ausgestellt, in dessen Bezirk die Kulturvereinigung zu Beginn der Gastspielreise erstmals auftritt; soweit eine Freistellung auf Grund der Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu erfolgen hat, ist die Freistellungsbescheinigung vom BZSt (ehemals Bundesamt für Finanzen) auszustellen. Dies gilt auch, wenn die Gastspielreise nur einen Auftritt beinhaltet. Für Vergütungen für einzelne Auftritte, die nicht entsprechend gefördert werden, gelten die allgemeinen Grundsätze.
Zum Verstoß gegen EU-Recht s. Tz. 22 ff.