Tz. 12
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Zur Vermeidung einer Quellensteuerhaftung des Vereins sollte bei der Verpflichtung von auslandsansässigen Künstlern, Sportlern, Kulturorchestern etc. vorab geklärt werden, ob der Auftritt eine deutsche (Quellen-)Besteuerung auslöst, ob der Kulturorchestererlass greift und/oder ob eine Freistellungsbescheinigung des BZSt vorliegt oder eingeholt werden kann. Bei Vertragsregelungen ist zu beachten, dass eine "Nettovereinbarung", wonach etwaige (Quellen-)Steuern zu Lasten des beauftragenden Vergütungsschuldners (Verein/Körperschaft) gehen und der Darbietende/Verwertende "brutto gleich netto" bezahlt wird, vermieden wird. Derartige Klauseln erhöhen nämlich die Bemessungsgrundlage einer Quellensteuer, da eine für den Vergütungsgläubiger damit übernommene deutsche Steuer als zusätzliche Vergütung gilt. Anstatt des regulären Quellensteuersatzes von 15,825 % (inklusive Solidaritätszuschlag) erhöht dieser sich dann auf 18,80 % (hiervon 0,98 % Solidaritätszuschlag), EStR 2012, Abschn. H 50a.2. Ggf. ist im Nachgang zu prüfen, ob eine Quellensteuererstattung nach § 50c Abs. 3 EStG möglich ist.
Tz. 13
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Bei Einkünften, die dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG (Anhang 10) unterliegen, wird auf den Steuerabzug verzichtet, wenn die Einnahmen aus der einzelnen Darbietung 250 EUR nicht übersteigen. Bei diesem Betrag handelt es sich um eine Freigrenze, keinen Freibetrag (s. § 50a Abs. 2 Satz 3 EStG, Anhang 10). Wird die Freigrenze überschritten, ist der Steuerabzug somit auf den gesamten Betrag vorzunehmen.
Tz. 14
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Beachte!
Die Freigrenze i. H. v. 250 EUR nach § 50a Abs. 2 Satz 3 EStG (Anhang 10) ist für jeden beschränkt Steuerpflichtigen anzuwenden.
Tz. 15
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Zur Vereinbarkeit mit Unionsrecht s. Tz. 22 ff.
Tz. 16
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Unter dem Begriff der Darbietung i. S. v. § 50a Abs. 1 EStG (Anhang 10) ist der einzelne Auftritt pro Tag und Veranstalter zu verstehen. Erfolgt ein Zufluss der Vergütung an mehrere Personen, ist grundsätzlich eine gleichmäßige Aufteilung nach Köpfen vorzunehmen, soweit kein anderer Aufteilungsmaßstab dargelegt werden kann. Eine Aufteilung nach Köpfen ist aber dann nicht möglich, wenn eine im Inland beschränkt steuerpflichtige Körperschaft Vergütungsgläubiger ist (z. B. Chor, Künstlerverleihfirma) bzw. die Mitunternehmerschaft keine gleichmäßige Verteilung nach Köpfen zulässt. S. auch BMF vom 25.11.2010, AZ: IV C 3 – S 233/09/10002, BStBl I 2010, 1350.
Tz. 17
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Aufgehoben ist das frühere Umsatzsteuer-Abzugsverfahren bei Zahlungen, die an Ausländer geleistet werden (§ 18 Abs. 8 UStG a. F.). Dafür wurde ein Verfahren mit Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (s. § 13b Abs. 5 UStG, Anhang 5) eingeführt. Gelangt dieses zur Anwendung (was voraussetzt, dass der auftraggebende Verein umsatzsteuerlich Unternehmer ist), ist die Umsatzsteuer nicht mehr Teil der Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug. Der inländische Auftraggeber hat die bei ihm originär (ursprünglich) entstandene Umsatzsteuer seinem zuständigen Finanzamt anzumelden und kann ggf. gleichzeitig diese Umsatzsteuer unter den Voraussetzungen des § 15 UStG (s. Anhang 5) als Vorsteuer geltend machen, im Einzelnen Hättich/Renz, DStR 2010, 13. Berechnet der Künstler unter Missachtung von § 13b UStG Umsatzsteuer, ist diese aufgrund von § 14c UStG abzuführen, ohne dass für die Körperschaft ein Vorsteueranspruch möglich sein kann.
1. Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage
Tz. 18
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Vgl. zunächst Rz. 17 zur Anwendbarkeit des sog. Reverse-Charge-Verfahrens. Zudem steht auch auslandsansässigen Künstler eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a (bei entsprechender Bescheinigung) oder b UStG grundsätzlich offen. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer als Entgelt (§ 10 Abs. 1 UStG, Anhang 5) ist der von dem/den ausländischen Künstler(n) oder Sportler(n) insgesamt in Rechnung gestellte Betrag, einschließlich erstatteter Spesen wie z. B. übernommene Flug-, Hotel- und Verpflegungskosten anlässlich des inländischen Aufenthalts, Abs. 10.1 Absatz 2 UStAE. Insoweit unterscheidet sich die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage von der Bemessungsgrundlage für umsatzsteuerliche Zwecke.
Wird die Rechnung von dem Künstler oder Sportler erteilt und ist dieser umsatzsteuerlicher Unternehmer, ist die Umsatzsteuer von ihm nicht gesondert auszuweisen, jedoch muss er auf die Steuerschuldnerschaft des Verbandes/Vereines hinweisen. Die Umsatzsteuer muss in derartigen Fällen vom Verein berechnet werden.
2. Steuersatz
Tz. 19
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Insoweit keine Steuerbefreiung vorliegt, bemisst sich (auch im Reverse-Charge-) Fall der Steuersatz nach allgemeinen Grundsätzen. Die Steuerermäßigung für ausübende Künstler (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG) hängt nicht davon ab, ob von Zuschauern oder Zuhörern eine "Eintrittsberechtigung" verlangt wird, greift also auch bei Leistungserbringung an einen Veranstalter, BFH vom 03.12.2015 – V R 61/14. Kunst liegt v...