Tz. 20

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Zu den Betriebsausgaben i. S. v. § 4 Abs. 4 EStG (s. Anhang 10) gehören beispielsweise:

  • Ausgaben für Waren,
  • Personalkosten,
  • Entschädigungen an bezahlte Sportler,
  • Preisgelder,
  • Kfz-Kosten,
  • Versicherungen,
  • Heizungs- und Beleuchtungskosten,
  • Miet- und Pachtaufwand,
  • Porto, Telefonkosten, Büromaterial,
  • Reinigungskosten,
  • Aufwendungen für Reparaturen, Instandhaltungen, Ersatzbeschaffungen,
  • Darlehenszinsen (Schuldzinsen), die im Zusammenhang mit einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO (s. Anhang 1b) oder einem Zweckbetrieb stehen,
  • Absetzungen für Abnutzung (AfA) für Gebäude (unbewegliche Wirtschaftsgüter) und bewegliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter sind auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen und in Form einer jährlichen AfA als Betriebsausgaben zu behandeln. Ggf. kann nur ein anteiliger Abzug als Betriebsausgaben erfolgen, wenn Wirtschaftsgüter in allen Tätigkeitsbereichen genutzt werden.

    S. "Absetzungen für Abnutzung (AfA)".

 

Tz. 21

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Beachte!

  • Wirtschaftsgüter des beweglichen abnutzbaren Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten – netto, ohne Umsatzsteuer – (s. § 9b Abs. 1 EStG, Anhang 10) 800 EUR nicht übersteigen (sog. "geringwertige Wirtschaftsgüter" i. S. v. § 6 Abs. 2 EStG, s. Anhang 10), sind im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig. Diese Gegenstände sind in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. s. "Aufzeichnungspflichten" Tz. 74 mit Muster eines Anlageverzeichnisses.
  • Eine für das vorangegangene Kalenderjahr geschuldete und zu Beginn des Folgejahres entrichtete Umsatzsteuer-Vorauszahlung ist als wiederkehrende Ausgabe (Betriebsausgabe) bzw. Werbungskosten im vorangegangenen Veranlagungszeitraum abziehbar (s. BFH vom 01.08.2007, DB 2007, 2289), vgl. 10-Tages-Zeitraums des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG.
  • Seit dem VZ 2010, Beträge geändert mit Wirkung für Anschaffungen ab dem VZ 2018, kann ein Wahlrecht ausgeübt werden: entweder sofortiger Abzug der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines beweglichen Wirtschaftsgutes (netto ≤ 800 EUR (bis VZ 2017: 410 EUR), s. § 6 Abs. 2 EStG, Anhang 10) oder Bildung eines Sammelpostens, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des beweglichen Wirtschaftsgutes netto zwischen 250 und 1 000 EUR (bei bis zum 31.12.2017 angeschafften Wirtschaftsgütern: mehr als 150 EUR bis 410 EUR) betragen (s. § 6 Abs. 2a EStG, Anhang 10). Einzelheiten hierzu s. "Absetzungen für Abnutzung (AfA)" Tz. 109a.

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