Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
2.1 Besteht die Möglichkeit einer Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen?
Steuererklärungen für das Jahr 2020:
Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19. Juni 2022 (Bundesgesetzblatt 2022 Teil I Seite 911) die Steuererklärungsfristen (nur) für beratene Steuerpflichtige gegenüber der bisherigen Regelung durch das ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2021 (Bundesgesetzblatt 2021 Teil I Seite 2035) um weitere 3 Monate verlängert sowie damit zusammenhängende Fristen und Termine (§ 109 Absatz 2, § 149 Absätze 3 und 4, § 152 Absatz 2 und § 233a Absatz 2 der Abgabenordnung) entsprechend um weitere 3 Monate verschoben. Dies bedeutet:
- Für Steuerpflichtige, die sich nicht von einem Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder einer anderen zur Beratung befugten Person beraten lassen (nicht beratene Steuerpflichtige), endete die allgemeine gesetzliche Abgabefrist für Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2020 erst am 31. Oktober 2021. Da dies aber ein Sonntag war, endete die Frist erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 108 Absatz 3 der Abgabenordnung). Soweit der 1. November 2021 ein gesetzlicher Feiertag war, endete die Frist erst mit Ablauf des 2. November 2021. Für nicht beratene Land- und Forstwirte mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr endet sie 10 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 2020/2021. Wenn die abweichenden Wirtschaftsjahre jeweils am 30. Juni enden, bedeutet dies, dass die Erklärungsfrist für 2020 unter Berücksichtigung des § 108 Absatz 3 der Abgabenordnung am 2. Mai 2022 endete.
- Steuerpflichtige, die einen Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder eine andere zur Beratung befugte Person mit der Erstellung der Steuererklärungen beauftragt haben (beratene Steuerpflichtige), haben die Steuererklärungen für 2020 bis zum 31. August 2022 abzugeben (beratene Land- und Forstwirte mit abweichenden Wirtschaftsjahren bis zum 31. Januar 2023). Dies gilt allerdings nicht für Steuererklärungen beratener Steuerpflichtiger, die aufgrund einer gesonderten Anordnung ("Vorabanforderung") bereits zu einem früheren Termin abzugeben sind oder waren.
- Davon unabhängig kann im Einzelfall beim zuständigen Finanzamt unter den allgemeinen Voraussetzungen eine darüberhinausgehende Fristverlängerung beantragt werden. Um die Finanzbehörden zu unterstützen und die Antragsbearbeitung zu beschleunigen, übermitteln Sie bitte Ihren Antrag elektronisch über das Online-Finanzamt Mein ELSTER (https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/eingfristverl).
- Außerdem beginnt der Zinslauf der sogenannten Vollverzinsung nach § 233a der Abgabenordnung für den Besteuerungszeitraum 2020 grundsätzlich am 1. Oktober 2022. Wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einünfte überwiegen, beginnt der Zinslauf der Vollverzinsung für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Besteuerungszeitraum 2020 erst am 1. Juni 2023. Diese gesetzlichen Verlängerungen der Karenzzeiten gelten gleichermaßen für Nachzahlungs- wie für Erstattungszinsen sowie in beratenen wie in nicht beratenen Fällen.
- Steuerpflichtige, die für den Besteuerungszeitraum 2020 eine höhere Abschlusszahlung erwarten, können noch bis zum gesetzlich hinausgeschobenen Beginn des Zinslaufs der Vollverzinsung einen Antrag auf Festsetzung nachträglicher Vorauszahlungen stellen. Hierdurch lassen sich unter anderem Zinsrisiken, die sich trotz des oben genannten verschobenen Zinslaufbeginns ergeben können, wirksam vermeiden.
Steuererklärungen für das Jahr 2021:
Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19. Juni 2022 (Bundesgesetzblatt 2022 Teil I Seite 911) die Steuererklärungsfristen für nicht beratene Steuerpflichtige um 3 Monate und für beratene Steuerpflichtige um 6 Monate verlängert sowie die damit zusammenhängenden Fristen und Termine (§ 109 Absatz 2, § 149 Absätze 2 bis 4, § 152 Absatz 2 und § 233a Absatz 2 der Abgabenordnung) um 6 Monate verschoben. Dies bedeutet: • Für Steuerpflichtige, die sich nicht von einem Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder einer anderen zur Beratung befugten Person beraten lassen (nicht beratene Steuerpflichtige), endet die allgemeine gesetzliche Abgabefrist für Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2021 erst am 31. Oktober 2022. Soweit der 31. Oktober 2022 ein gesetzlicher Feiertag ist, endet die Frist erst mit Ablauf des 1. November 2022. Für nicht beratene Land- und Forstwirte mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr endet sie 10 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 2021/2022. Wenn die abweichenden Wirtschaftsjahre jeweils am 30. Juni enden, bedeutet dies, dass die Erklärungsfrist für 2021 unter Berücksichtigung des § 108 Absatz 3 der Abgabenordnung am 2. Mai 2023 endet.
- Steuerpflichtige, die einen Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder eine andere zur Beratung befugte Person mit der Erstellung der Steuererklärungen beauftragt haben (beratene Steuerpflichtige), haben die Steuererklärungen für 2021 bis zum 31. August 2023 abzugeben (beratene Land- und Forstwirte ...