Weitere Verlängerung verfahrensrechtlicher Steuererleichterungen

Die Finanzverwaltung hat verfahrensrechtliche Steuererleichterungen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus verlängert.

Steuerliche Erleichterungen

Bereits mit Schreiben v. 18.3.2021 hat die Finanzverwaltung zu den verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie Stellung bezogen (vgl. Kommentierung). Die Coronakrise ist noch nicht bewältigt - und die Finanzverwaltung hatte daher mit Schreiben v. 7.12.2021 steuerliche Maßnahmen verlängert. Dabei geht es insbesondere um

  • Stundung im vereinfachten Verfahren
  • Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfahren
  • Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren
  • Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassung von Vorauszahlungen in anderen Fällen

Mit Schreiben v. 31.1.2022 wurden die verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen erneut verlängert. So können betroffene Steuerpflichtige beispielsweise bis 31.3.2022 Anträge für die Stundung im vereinfachten Verfahren von bis zum 31.3.2022 fälligen Steuern stellen.

BMF, Schreiben v. 7.12.2021, IV A 3 - S 0336/20/10001 :045

aktuell: BMF, Schreiben v. 31.1.2022, IV A 3 - S 0336/20/10001 :047


Schlagworte zum Thema:  Coronavirus, Stundung, Vollstreckung