Verfahrensrechtliche Steuererleichterungen in der Corona-Krise verlängert
Corona und kein Ende! Auch wenn unter Umständen langsam ein Licht am Ende des Tunnels zu sehen ist, bleibt die wirtschaftliche Situation vieler Steuerpflichtiger angespannt. Nachdem das BMF bereits mit Schreiben v. 19.3.2020, IV A 3 - S 0336/19/10007: 002 erste steuerliche Billigkeitsmaßnahme zur Abmilderung der steuerlichen Folgen der Pandemie veröffentlich hat und diese Maßnahmen dann mit Schreiben v. 22.12.2020, IV A 3 - S 0336/20/10001 :025. verlängert hat, erfolgt nunmehr mit Schreiben v. 18.3.2021 – nach nahezu genau einem Jahr also – eine weitere Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs.
Steuererleichterungen während der Corona-Pandemie
Durch die Pandemie in ihrer wirtschaftlichen Situation negativ betroffene Steuerpflichtige ermöglicht das Schreiben Stundungen, Vollstreckungsaufschübe und Anpassung der Vorauszahlungen auf einem einfacheren Wege. Wie es weiter geht, bleibt abzuwarten. Die Pandemie und ihre steuerlichen Folgen dürften uns in jedem Fall noch eine längere Zeit erhalten bleiben. Die negativen wirtschaftlichen Folgen für viele Steuerpflichtige, trotz aller Hilfen des Staates, liegen auf der Hand – zu denken ist nur an die Gastronomie, den Kulturbereich und viele Solo-Selbstständige.
Inhalte des BMF-Schreibens
Das BMF-Schreiben zu steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus lässt sich wie folgt zusammenfassen:
- Für die Stundung von Steuern bestimmt das Schreiben einige Erleichterungen. Durch die Pandemie unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige können bis 30.6.2021 unter Darlegung der Verhältnisse einen Stundungsantrag der bis zu diesem Termin fälligen Steuern stellen. Die Stundung wird bis 30.9.2021 längstens gewährt. Nicht gestundet werden darf für Dritte abzuführende Steuer, dies gilt insbesondere für die Lohnsteuer (§ 222 Satz 3 und 4 AO). Über den 30.9.2021 hinaus kann bis 31.12.2021 eine Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. Die Finanzverwaltung soll erfreulicher Weise bei der Überprüfung der Voraussetzungen keine strengen Anforderungen stellen. Eine Ablehnung soll nicht erfolgen, weil der Steuerpflichtige die Schäden, die ihm entstanden sind, nicht genau nachweisen kann. Weiterhin ist erfreulich, dass auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet werden kann. Bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung sich auch hier großzügig zeigt.
- Weiterhin sieht das Schreiben ein Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen in einem vereinfachten Verfahren vor. Bei Steuerpflichtigen, die durch die Pandemie nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen sind, soll für bis 30.6.2021 fällige Steuern bis 30.9.2021 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden. Säumniszuschläge zwischen dem 1.1.2021 und 30.9.2021 entstehen zwar, sind aber grundsätzlich zu erlassen. Ist bis 31.12.2021 eine Ratenzahlung vereinbart, ist ein Erlass von Säumniszuschlägen bis 31.12.2021 möglich. Es kann hierzu auch eine Allgemeinverfügung der Finanzverwaltung geben. Diese sieht hoffentlich einen allgemeinen Verzicht auf Säumniszuschläge in entsprechenden Fällen vor.
- Sind Steuerpflichtige von der Pandemie nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen, kommt zudem eine Anpassung der Vorauszahlungen unter erleichterten Umständen in Betracht. Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil der Schaden nicht im Einzelnen wertmäßig nachzuweisen ist.
- Beruhen die wirtschaftlichen Probleme des Steuerpflichtigen allerdings nicht auf der Pandemie, gelten die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen für die Stundung, den Vollstreckungsaufschub sowie Vorauszahlungen. Dies gilt auch für Ratenzahlungsvereinbarungen über den 31.12.2021 hinaus.
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
12.6655
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
7.390
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
6.442
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3.1826
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.049
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Offenlegung der Jahresabschlüsse bis zum 2.4.2024
2.826
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.195
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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
1.97239
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