Tz. 1

Stand: EL 137 – ET: 06/2024

Bis einschließlich 1999 mussten Spenden an freizeitnah tätige Vereine (wie z. B. die Sport-, Karnevals- und Kleingärtnervereine) über sog. Durchlaufstellen geleitet werden, um einen Spendenabzug nach § 10b EStG zu erhalten.

Damit sollte verhindert werden, dass Mitgliedsbeiträge an diese Vereine steuerlich geltend gemacht werden können.

Ab dem 01.01.2000 wurde der Zwang zur Nutzung des Durchlaufspendenverfahrens aufgehoben. Seitdem können alle als steuerbegünstigt anerkannten Einrichtungen selber Zuwendungsbestätigungen über erhaltene Spenden ausstellen. Das Durchlaufspendenverfahren ist nun keine Voraussetzung mehr für die steuerliche Begünstigung von Spenden an bestimmte steuerbegünstigte Körperschaften. Damit spielt das Durchlaufspendenverfahren in der Praxis kaum noch eine Rolle.

 

Tz. 2

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Gleichwohl wurde das Durchlaufspendenverfahren aber nicht grundsätzlich abgeschafft und kann auch noch nach dem 31.12.1999 genutzt werden (R 10b.1 Abs. 2 EStR, Anhang 12). Durchlaufstellen sind alle inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Gebietskörperschaften und ihre Dienststellen sowie inländische kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts. Auch weiterhin können diese ihnen zugewendete Spenden – nicht aber Mitgliedsbeiträge, Mitgliederumlagen und Aufnahmegebühren – an die vom Zuwender (Spender) benannten (steuerbegünstigten) Zuwendungsempfänger weiterleiten und darüber Zuwendungsbestätigungen ausstellen.

 

Tz. 3

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Die Durchlaufstelle muss die tatsächliche Verfügungsmacht über die Zuwendungs-/Spendenmittel erhalten. Dies geschieht in der Regel (anders insbesondere bei Sachzuwendungen/-spenden) durch Buchung auf deren Konto. Die Durchlaufstelle muss die Vereinnahmung der Zuwendungen/Spenden und deren Verwendung (Weiterleitung) getrennt und unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorschriften nachweisen. Vor der Weiterleitung der Zuwendungen/Spenden an einen Zuwendungs-/Spendenempfänger i. S. v. § 10b Abs. 1 EStG (Anhang 10) muss sie prüfen, ob dieser wegen Verfolgung steuerbegünstigter (gemeinnütziger, mildtätiger, kirchlicher) Zwecke i. S. v. §§ 5254 AO (Anhang 1b) durch die zuständige Finanzbehörde durch

anerkannt worden ist und ob die Verwendung für deren steuerbegünstigte Zwecke sichergestellt ist. Die Zuwendungs-/Spendenbestätigung ist im Fall einer Spende über eine Durchlaufstelle von der Durchlaufstelle auszustellen. Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder die öffentlichen Dienststellen unterliegen daher bei einem Spendenmissbrauch der Haftung nach § 10b Abs. 4 EStG (Anhang 10).

Alternativ können Zuwendungen auch über das sog. Listenverfahren unmittelbar von den steuerbegünstigten Einrichtungen eingesammelt werden und an die Durchlaufstelle weitergeleitet werden. Bei Anwendung des Listenverfahrens werden die Spenden auf ein Sammelkonto gezahlt, das von der steuerbegünstigten Körperschaft eingerichtet ist. Die angesammelten Beträge werden vom Kontoinhaber in Vertretung der Spender von Zeit zu Zeit in einer Summe an die Durchlaufstelle überwiesen. Gleichzeitig wird der Durchlaufstelle eine Liste übersandt, in der die einzelnen Spenden mit dem Namen und der Anschrift des Spenders aufgeführt sind. Bei der Durchlaufstelle wird beantragt, den Betrag an die genannte gemeinnützige Körperschaft weiterzuleiten und den aus der beigefügten Liste ersichtlichen einzelnen Spendern entsprechende Spendenbestätigungen auszustellen. Die Durchlaufstelle prüft, ob die begünstigte Körperschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) von der Körperschaftsteuer befreit und ob die Verwendung der Spenden für steuerbegünstigte Zwecke sichergestellt ist. Danach leitet sie die Spendenbeträge weiter und stellt den Spendern entsprechende Spendenbestätigungen aus. Zeitpunkt der Spendenzahlung ist der Zeitpunkt des Eingangs bei der Durchlaufstelle.

Die Durchlaufstelle muss auch bei der Anwendung des Listenverfahrens die tatsächliche Verfügungsmacht über die Spendenmittel erhalten.

 

Tz. 4

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Hinweis:

Anders als vor 2000 können Dach- und Spitzenorganisationen ab dem 01.01.2000 für die von ihnen angeschlossenen Vereine nicht mehr als Durchlaufstelle fungieren (BMF vom 02.06.2000, BStBl I 2000, 592 unter Berücksichtigung der Änderung durch BMF vom 10.03.2003, BStBl I 2003, 286 und vom 24.02.2004, BStBl I 2004, 335). Ergänzend wird auch auf das BMF-Schreiben vom 07.11.2013, BStBl I 2013, 1333 verwiesen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?