Tz. 4
Stand: EL 116 – ET: 04/2020
Werden Segel- oder Motorflugzeuge zu dem o. g. Zweck überlassen, handelt es sich um eine sportliche Veranstaltung i. S. v. § 67a AO (Anhang 1b). Zum Begriff "Sportliche Veranstaltung" s. auch AEAO zu § 67a AO TZ 1–3 ( Anhang 2). Veranstaltungen dieser Art sind dem Zweckbetrieb zuzuordnen und genießen Ertragsteuerfreiheit. Sind Nutzungsüberlassungen ggf. mit den Mitgliederbeiträgen abgedeckt bzw. sind sie in diesen enthalten, ist u. U. eine Aufteilung der Mitgliederbeiträge in echte und unechte Mitgliederbeiträge erforderlich. Ebenso s. "Mitgliederbeiträge".
Die Einnahmen aus den Nutzungsüberlassungen könnten aber auch einen eigenständigen Zweckbetrieb i. S. v. § 65 AO (Anhang 1b) begründen (s. AEAO zu § 67a AO TZ 12, Anhang 2), wenn die dort genannten Tätigkeitsmerkmale erfüllt sind.
Gewinne aus derartigen Zweckbetrieben genießen in vollem Umfang Ertragsteuerfreiheit, weil der Gesetzgeber außer den in § 65 AO (Anhang 1b) geforderten Bedingungen keine weiteren Bedingungen fordert (z. B. Höhe der Einnahmen bzw. des Gewinns).
Tz. 5
Stand: EL 116 – ET: 04/2020
Für umsatzsteuerliche Zwecke ist wie folgt zu verfahren:
Werden anlässlich von "Sportlichen Veranstaltungen" (Zweckbetrieb i. S. v. § 67a AO, Anhang 1b) Entgelte vereinnahmt, die in Teilnehmergebühren der Aktiven (Fliegenden) bestehen, kommt für Umsätze dieser Art u. U. die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) in Betracht. Kommt § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) nicht zur Anwendung, sind Umsätze, die in einem steuerunschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielt werden, nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen. U.U. ist noch die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 25 UStG (Anhang 5) zu prüfen, wenn die Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe bzw. durch die Jugendlichen selbst erbracht werden.
Entgelte, die in Form der Nutzungsüberlassung vereinnahmt werden, sind nicht steuerfrei, weil das Tatbestandsmerkmal Teilnehmergebühren nicht mehr erfüllt ist. Derartige Entgelte unterliegen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ( Anhang 5).
Tz. 6
Stand: EL 116 – ET: 04/2020
Nach FG Niedersachsen, Urteil vom 06.02.2003, EFG 2003, 963 ist bei der Nutzungsüberlassung von Flugzeugen als umsatzsteuerfreie Leistungen Folgendes zu beachten:
- Überlässt ein Motorflugsportverein, der die Genehmigung besitzt, Mitglieder ohne Pilotenschein im Fliegen auszubilden, Flugzeuge an seine Mitglieder, erbringt er eine einheitliche Dienstleistung, die über die bloße Nutzungsüberlassung des Flugzeuges hinausgeht. Insoweit handelt es sich nicht um eigenständige Dienstleistungen des jeweiligen Fluglehrers, sondern um Dienstleistungen, die der Verein innerhalb einer einheitlichen Dienstleistung (Veranstaltung belehrender Art) erbringt. Einnahmen, die der Verein erzielt, fallen in vollem Umfang unter den Steuerbefreiungstatbestand des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5).
- Das FG begründet den Tatbestand der "Einheitlichkeit einer Leistung" damit, dass die gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft ihren Mitgliedern sowohl das Flugzeug als auch den Fluglehrer für die praktische Ausbildung zur Verfügung gestellt hat und die Kosten der Flugausbildung vom Verein insgesamt abgerechnet wurden.
- Nach dem bereits zitierten Urteil soll auch die Weiterbildung von bereits ausgebildeten Piloten eine Veranstaltung belehrender Art i. S. v. § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) sein. Im Urteilsfall hat der Verein auch hier den Mitgliedern sowohl das Flugzeug als auch den Fluglehrer zur Verfügung gestellt.
Durch die Erteilung des praktischen Unterrichts mit der gleichzeitigen Überlassung der Flugzeuge wurde von Seiten des Vereins ebenfalls eine einheitliche Ausbildungsleistung erbracht, mit der Folge, dass wegen des Steuerbefreiungstatbestandes kein Vorsteuerabzug in Betracht kommt.
- Nach Auffassung des FG soll auch die reine Nutzungsüberlassung von Flugzeugen bzw. eines Flugsimulators gegen Entgelt an Mitglieder für Zwecke der Umsatzsteuer unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) fallen.
M.E. kann dieser Rechtsauffassung nicht zugestimmt werden, weil es sich hierbei nicht um Teilnehmergebühren i. S. v. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) handeln kann. Derartige Umsätze, die der Verein gegenüber seinen Mitgliedern tätigt, sind vielmehr mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) zu versteuern, weil die Einnahmen einem Zweckbetrieb eigener Art i. S. v. § 65 AO (Anhang 1b) zuzuordnen sind. Auch s. AEAO zu § 67a AO TZ 11, 12 Anhang 2.
Der BFH hat die Revision als unzulässig verworfen (s. BFH vom 20.01.2004, BFH/NV 2004, 657).
Das FG Köln hat im Urteil vom 29.05.2002, EFG 2004, 1800 die Nutzungsüberlassung von Luftsportfahrzeugen durch Vereine als andere "sportliche Veranstaltung" angesehen und dem Verein den ermäßigten Steuersatz nach (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) nicht gewährt bzw. auch di...