Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Die steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienenden Flugsportvereine (Segelsport- und Motorfliegervereine) veranstalten jährlich Flugtage, zu denen die Bevölkerung ebenfalls eingeladen wird. Die während eines Flugtages und eines mehrtägigen Hallenfestes in eigener Regie betriebene Restauration (Verkauf von Speisen und Getränken) ist ein steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b), weil der Verkauf der Speisen und Getränke nachhaltig erfolgt (s. BFH-Urteil vom 21.08.1985, DB 1986, 1370ff).

Mit Einnahmen dieser Art werden die Flugsportvereine partiell steuerpflichtig. Der erzielte Gewinn unterliegt der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Die Entgelte unterliegen für Zwecke der Umsatzsteuer dem vollen Steuersatz von derzeit 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5). Für Zwecke der Ertragsteuern ist die Besteuerungsfreigrenze von 35 000 EUR – bis zum Veranlagungszeitraum 2006: 30 678 EUR – (brutto) zu beachten (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b).

Stehen bei Tagen der offenen Tür auf einem Sportflughafen Vorführungen zahlreicher Art, gerade auch anderer beteiligter Einrichtungen, im Vordergrund, die nicht unmittelbar mit dem Flugsport im Zusammenhang stehen, wie Brandschutz und Lebensrettung, und werden Eintrittsgelder erhoben, kann weder eine Einordnung in einen

erfolgen.

Einnahmen, die aus Eintrittsgeldern, Rundflügen und Landegebühren erzielt werden, sind dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des veranstaltenden Flugsportvereins zuzuordnen (s. FG Brandenburg vom 17.01.2001, EFG 2001, 398 rkr.).

Das FG hat sportliche Veranstaltungen verneint, weil die eigentliche sportliche Betätigung anlässlich derartiger Flugtage nur von untergeordneter Bedeutung gewesen sei und der unterhaltende und informierende Charakter dem Flugtag die entscheidende Prägung gab.

Das FG verneinte auch die Annahme eines Zweckbetriebes i. S. v. § 65 AO (Anhang 1b), weil der Verein seine Satzungszwecke auch auf andere Weise und nicht ausschließlich durch die Veranstaltung von Flugtagen erfüllen kann. Informationsveranstaltungen dieser Art dienen nach Auffassung des FG nur dazu, neben den Werbeaktivitäten vor allem Einnahmen zu erzielen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?