Stand: EL 118 – ET: 09/2020
Trainer können ihre Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger ausüben. Bei Verwendung des vom Deutschen Fußballbund entwickelten Mustervertrages ist von einer Tätigkeit als Arbeitnehmer auszugehen.
Kleinere Fußballsportvereine beschäftigen im Regelfall nebenberufliche Übungsleiter. Nebenberufliche Übungsleiter können ihre Tätigkeit sowohl nichtselbständig (in einem Dienstverhältnis, s. § 2 LStDV, Anhang 8) als Arbeitnehmer als auch selbständig (im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit) ausüben.
Das Hess. FG vom 09.07.1993, EFG 1994, 396 hat entschieden, dass ein nebenberuflich tätiger Fußballtrainer, der nicht mehr als sechs Stunden wöchentlich für den Verein tätig ist, kein Dienstverhältnis zum Verein unterhält, sondern eine selbständige Tätigkeit ausübt. Vgl. hierzu auch LAG Hamm vom 13.03.2012, BeckRS 2012, 68 658. Vereine beschäftigen sehr häufig auch sog. Spielertrainer. Für Spielertrainer sind getrennte Verträge (Vertrag als Spieler, Vertrag als Sportler) abzuschließen und getrennte Vergütungen für die unterschiedlichen Betätigungen (Trainer, Spieler) zu vereinbaren. Hierbei ist zu unterscheiden, ob die Person für die Trainertätigkeit oder für die Sportlertätigkeit Vergütungen erhält. Die Vergütungen, die der Person für die Trainertätigkeit zufließen, sind bei der Überprüfung, ob die Person bezahlter oder unbezahlter Sportler i. S. v. § 67a Abs. 3 AO (Anhang 1b) ist, außer Acht zu lassen. Wird er nur für die Trainertätigkeit bezahlt ist seine Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen unschädlich für die Zweckbetriebseigenschaft.
Beträgt die pauschale Vergütung als Spieler weniger als durchschnittlich 450 EUR im Monat (Jahresbetrag 5 400 EUR), gilt der Spielertrainer als unbezahlter Sportler, seine Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen ist somit für die Zweckbetriebseigenschaft unschädlich. Werden aber an die Person in der Eigenschaft als Spieler höhere Pauschalzahlungen geleistet, gilt er als bezahlter Sportler. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die Veranstaltung, an der diese Person teilnimmt, noch dem Zweckbetrieb i. S. v. § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) oder dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen ist. Der Ersatz von Aufwendungen (450 EUR je Monat im Jahresdurchschnitt) ist aber für Zwecke der Lohnsteuer auf eventuelle Steuerpflicht zu überprüfen.
Für Zwecke des Lohnsteuerabzugs und der abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge ist die Gesamtvergütung, die der Spielertrainer erhält, maßgebend.
Die steuerfreie Aufwandspauschale nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) i. H. v. 2 400 EUR im Jahr kann nur für eine Trainertätigkeit gewährt werden, die von ihm im Zweckbetrieb ausgeübt wird. § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) findet somit bei einer Betätigung als Trainer im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb keine Anwendung.