Tz. 6

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Gelegentlich kommt es auch vor, dass Mitglieder Darlehen den Vereinen im Zusammenhang mit der Aufnahme in den Verein gewähren. Nach dem AEAO Nr. 1.3.1.5 zu § 52 AO (Anhang 2) zählen diese Darlehen nicht als zusätzliche Aufnahmegebühren. Wird das Darlehen aber zinslos oder nicht marktüblich verzinst, ist der Zinsverzicht seitens des Vereins als zusätzlicher Mitgliedsbeitrag anzusehen, der AEAO sieht hierbei einen Zinssatz von 5,5 % vor.

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