Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
1. Aufteilung
Tz. 24
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Erhebt ein Verein einen einheitlichen Mitgliedsbeitrag, der sowohl den allgemeinen Interessen der Mitglieder (echter Mitgliedsbeitrag) als auch der besonderen Förderung einzelner Mitglieder (unechter Mitgliedsbeitrag) dient, müssen die Mitgliedsbeiträge in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil aufgeteilt werden (BFH vom 16.11.1954, BStBl III 1955, 12; BFH vom 12.07.1955, BStBl III 1955, 271 sowie BFH vom 08.06.1966, BStBl III 1966, 632 und R 8.11 Abs. 3 KStR, Anhang 4) mit H 8.11 KStH).
Tz. 25
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Ist keine direkte Zuordnung der Mitgliedsbeiträge möglich, muss der steuerfreie und der steuerpflichtige Teil der Mitgliedsbeiträge ggf. im Wege der Schätzung ermittelt werden (R 8.11 Abs. 3 Satz 2 KStR, Anhang 4). Eine Aufteilung im Wege der Schätzung kann aber nur dann erfolgen, soweit nicht ein Teil der Mitgliedsbeiträge nur von untergeordneter Bedeutung ist.
2. Einzelfälle
Tz. 26
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Für eine Vielzahl von Einzelfällen gibt es Entscheidungen der Rechtsprechung und der Finanzverwaltung über die Zuordnung der Mitgliedsbeiträge in echte und unechte Beiträge.
Tz. 27
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Die Mitgliedsbeiträge an Haus- und Grundbesitzvereine oder Mietervereine enthalten i. d. R. auch Anteile für die Gewährung individueller wirtschaftlicher Vorteile der Mitglieder wie z. B. die Rechtsberatung und Prozessvertretung. Daher gelten 20 % der Beitragseinnahmen (nach Abzug der an übergeordnete Verbände abgeführten Beiträge) als steuerpflichtige Einnahmen (= unechte Mitgliedsbeiträge). Die Ausgaben des Vereins können – wenn keine gesonderte Zuordnung möglich ist – im Verhältnis der Beiträge abgezogen werden. Übersteigen jedoch die abzugsfähigen Ausgaben die steuerpflichtigen Einnahmen auf Dauer, ist der pauschalierte Ansatz von 20 % so zu erhöhen, dass keine Verluste mehr entstehen (R 8.12 Abs. 1 KStR, Anhang 4).
Tz. 28
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Die Regelungen zu Haus- und Grundbesitzervereinen ist bei Obst- und Gartenbauvereinen entsprechend anzuwenden.
Tz. 29
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Aus Verwaltungsvereinfachung wird bei Kleingärtner- und Siedlervereinen davon ausgegangen, dass die von ihnen erhobenen Beiträge in vollem Umfang als echte Mitgliedsbeiträge anzusehen sind (R 8.13 Abs. 1 KStR, Anhang 4).
Tz. 30
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Die von Lohnsteuerhilfevereinen erhobenen Beiträge sind in vollem Umfang steuerpflichtige Entgelte für Gegenleistungen der Vereine an ihre Mitglieder (BFH vom 29.08.1973, BStBl II 1974, 60; H 8.13 KStH).
Tz. 31
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Da Fremdenverkehrsvereine i. d. R. nicht als steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienende Körperschaften anerkannt werden, weil sie nicht ausschließlich die Allgemeinheit fördern, sondern auch der privaten Erwerbstätigkeit dienen, werden bei diesen Vereinen aus Vereinfachungsgründen 25 % der Beitragseinnahmen als steuerpflichtig behandelt (R 8.13 Abs. 5 KStR, Anhang 4). Ausgaben, die mit den Beitragseinnahmen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, sind dementsprechend nur mit 25 % abzuziehen.
Landesfremdenverkehrsverbände können aber beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft anerkannt werden.
Tz. 32
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Verteilt ein Verein kostenlos seine ideellen Vereinszwecken dienende Vereinszeitschrift an die Mitglieder, ist aus dem Mitgliedsbeitrag kein "Entgeltsanteil" abzutrennen. Anders wäre es, wenn die Zeitung auch im freien Handel erhältlich ist (FG München vom 29.11.2001, EFG 2002, 641).
Tz. 33
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Beschränkt sich die Tätigkeit eines Vereins darauf, seinen Mitgliedern preisgünstige Reisen zu vermitteln oder zinsgünstige Darlehen zu gewähren, sind die gesamten Beiträge Entgelt für diese Leistungen, auch wenn diese pauschal erhoben werden (BFH vom 28.06.1989, BStBl II 1990, 550; H 8.11 KStH).
Tz. 34
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Sind Tierschutzverbände und Vatertierhaltungsvereine nicht steuerbegünstigt und aus diesem Grund in vollem Umfang steuerpflichtig, sind die Beiträge nur zu einem geringen Teil steuerfreie Mitgliedsbeiträge i. S. v. § 8 Abs. 5 KStG (Anhang 3). Da die Beiträge zum Teil aus echten und zum anderen Teil aus unechten Mitgliedsbeiträgen bestehen, sind aus Vereinfachungsgründen 50 % der Beitragseinnahmen als steuerpflichtig zu behandeln.
Die mit den Beitragseinnahmen im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Ausgaben sind bei der teilweise pauschalierten Gegenleistung nur in dem vorstehend genannten Verhältnis abziehbar (s. R 8.13 Abs. 3 KStR, Anhang 4).