Tz. 2
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Häufige Form der rechtlichen Gestaltung ist die einer Personengesellschaft, konkret der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) nach §§ 705ff. BGB (Anhang 12a). Eine GbR ist dann gegeben, wenn sich mehrere Musiker zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen und schriftliche oder konkludente Vereinbarungen der Kapellenmitglieder bestehen. Das gemeinsame Auftreten der Kapelle nach außen als Gesellschaft ist ebenfalls von Bedeutung, d. h., die Gesellschaft muss als Träger der Musikkapelle nach außen erkennbar sein. Gegenüber den Veranstaltern (Gastwirten und Vereinen) tritt die Personengesellschaft auf. Rechtsbeziehungen werden also nur zwischen der Gesellschaft und dem betreffenden Veranstalter geknüpft. Zwischen den einzelnen Mitgliedern der Musikkapelle und den Veranstaltern kommen somit grundsätzlich keine Rechtsbeziehungen zustande. Die steuerliche Erfassung durch die Finanzbehörden erfolgt, vorausgesetzt dass tatsächlich Einkünfteerzielungsabsicht anzunehmen ist (keine bloße Liebhaberei), gemeinsam und einheitlich auf Ebene der Musikgruppe durch das zuständige Feststellungsfinanzamt. Die einzelnen Mitglieder der Musikkapelle (Musiker) sind Mitunternehmer (Gesellschafter). Der von der Musikkapelle im VZ (Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr) erzielte Gewinn oder Verlust wird vom zuständigen Finanzamt einheitlich und gesondert festgestellt (s. § 179ff. AO, Anhang 1b). Nach durchgeführter gesonderter und einheitlicher Feststellung erfolgt eine Aufteilung der einzelnen Gewinn- oder Verlustanteile auf die Gesellschafter. Der Ergebnisanteil ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung jedes einzelnen Musikers (Gesellschafters) anschließend zu versteuern. Es hängt von der künstlerischen Ausbildung und der schöpferischen Gestaltungshöhe der Auftritte der Musikgruppe als auch von einem eventuell daneben ("gewerblich infizierend") umfassend ausgeübten Verkauf von Merchandising ab, ob die Einkünfte solche aus selbständiger ("freiberuflicher") künstlerischer Tätigkeit i. S. v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder gewerblich-handwerkliche Einkünfte nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Anhang 10) darstellen, BFH vom 19.08.1982, BStBl II 1983, 7. "Begleitmusik" in Gaststätten oder Hotels ist im Zweifel gewerblich.
1. Gewerbesteuer
Tz. 3
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Wenn die Musikkapelle demnach keine künstlerische, sondern eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, ist diese auf Ebene der Gesellschaft gewerbesteuerpflichtig. Gewerbesteuer ist zu entrichten, wenn der im betreffenden Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) durch die Personengesellschaft erzielte Gewerbeertrag den Freibetrag i. H. v. 24 500 EUR (s. § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG, Anhang 7) übersteigt. Die Steuermesszahl für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages durch die jeweilige Gemeinde beträgt 3,5 % (s. § 11 Abs. 2 GewStG, Anhang 7). S. "Gewerbesteuer".
2. Umsatzsteuer
Tz. 4
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Honorare (Gagen) der Musikkapellen, Musik- und Spielmannszüge, der Solisten und Dirigenten sind umsatzsteuerbar, aber u. U. nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG (Anhang 5) von der Umsatzsteuer befreit, wenn dem zuständigen Finanzamt durch Vorlage einer Bescheinigung nachgewiesen wird, dass die gleichen kulturellen Aufgaben wahrgenommen werden wie durch Einrichtungen der öffentlichen Hand. Die Bescheinigung wird beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen von der zuständigen Landesbehörde (meist Kultusministerium) erteilt. Siehe auch Abschn. 4.20.2 UStAE.
Sie ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung. Andererseits kann auch das Finanzamt selbst eine solche Bescheinigung beantragen und ggf. der Musikkapelle damit den Vorsteuerabzug versagen. Zum Bescheinigungsverfahren s. Abschn. 4.20.5 UStAE. Weitere Einzelheiten s. "Umsatzsteuer".
2.1 Steuersatz
Tz. 5
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Ist eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG (Anhang 5) nicht einschlägig, unterliegen die von Musikkapellen oder Musikergruppen erbrachten Leistungen mit entsprechender Gestaltungshöhe dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG, Anhang 5). Allerdings muss der Auftritt Hauptzweck der Veranstaltung sein und nicht bloß begleitendes Element. Andernfalls greift der Regelsteuersatz von aktuell 19 %, zur Abgrenzung auch Abschnitt 12.5 Abs. 2 UStAE.
Wenn der Umsatz der Musikkappelle die Grenzen des § 19 Abs. 1 UStG (Anhang 5) nicht übersteigt, greift die Steuerfreiheit für Kleinunternehmer, es sei denn, es wird auf § 19 Abs. 1 UStG (Anhang 5) verzichtet (s. § 19 Abs. 2 UStG, Anhang 5). S. "Umsatzsteuer" und s. "Option".
Tz. 6
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Die Steuerermäßigung erstreckt sich auch auf die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten. Das Konzert muss den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmachen (vgl. BFH vom 26.04.1995, XI R 20/94, BStBl II 1995, 519). Als Konzerte sind für Zwecke der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes musikalische und gesangliche Aufführungen anzusehen, nicht jedoch das bloße Abspielen eines Tonträger...