Tz. 4

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Reisekosten sind Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten, soweit diese durch eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers entstehen (s. R9.4 Abs. 1 LStR 2015).

 

Tz. 5

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Zu den Reisekosten gehören

  • Fahrtkosten,
  • Mehraufwendungen für Verpflegung,
  • Übernachtungskosten,
  • Reisenebenkosten (z. B. Telefon-, Portokosten, Telefax, Schriftverkehr betrieblichen Inhalts, Parkgebühren, Garagenmiete, Parkplatz- und Straßenbenutzungsgebühren).

Nicht zu den Reisekosten gehören die nicht beruflich/betrieblich veranlassten Aufwendungen sowie die Aufwendungen, die für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte/Betriebsstätte entstehen. Sämtliche danach verbleibenden Reisekosten sind als Kosten einer Auswärtstätigkeit grundsätzlich unbeschränkt abzugsfähig, sei es als Betriebsausgaben beim Unternehmer oder Arbeitgeber, sei es als Werbungskosten beim Arbeitnehmer.

 

Tz. 6

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Entsprechende Aufzeichnungen für Anlass und Art der beruflichen Tätigkeit, Reisedauer und Reiseweg sowie Nachweise durch geeignete Unterlagen (z. B. Fahrtenbuch, Tankquittungen, Hotelrechnungen, Schriftverkehr usw.) sind erforderlich. Hierzu s. Tz. 25 ff.

 

Tz. 7

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Nur mittelbar mit der beruflich/betrieblich veranlassten Auswärtstätigkeit im Zusammenhang stehende Kosten (z. B. Kosten für die Anschaffung von Bekleidung etc.) sind keine Reisekosten.

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