Tz. 50

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Soll der Arbeitnehmer auf Grund der Weisungen des Arbeitgebers (hier der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft) seine berufliche Tätigkeit typischerweise arbeitstäglich in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet ausüben, findet für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Tätigkeitsgebiet ebenfalls die Entfernungspauschale (hierzu s. Tz. 13) Anwendung.

 

Tz. 51

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet liegt in Abgrenzung zur ersten Tätigkeitsstätte vor, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers ausgeübt werden soll.

In einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet werden in der Regel z. B.

  • Zusteller,
  • Hafenarbeiter und
  • Forstarbeiter

    tätig. Hingegen sind z. B. Bezirksleiter und Vertriebsmitarbeiter, die verschiedene Niederlassungen oder Einrichtungen betreuen, oder mobile Pflegekräfte, die verschiedene Personen in deren Wohnungen in einem festgelegten Gebiet betreuen, sowie Schornsteinfeger von dieser Regelung nicht betroffen.

 

Tz. 52

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Wird das weiträumige Tätigkeitsgebiet immer von verschiedenen Zugängen aus betreten oder befahren, ist die Entfernungspauschale aus Vereinfachungsgründen bei diesen Fahrten nur für die kürzeste Entfernung von der Wohnung zum nächstgelegenen Zugang anzuwenden.

 

Tz. 53

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Für alle Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes sowie für die zusätzlichen Kilometer bei den Fahrten von der Wohnung zu einem weiter entfernten Zugang können weiterhin die tatsächlichen Aufwendungen oder der sich am Bundesreisekostengesetz orientierende maßgebliche pauschale Kilometersatz angesetzt werden.

 

Tz. 54

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Beachte!

Auf die Berücksichtigung von

  • Verpflegungspauschalen oder
  • Übernachtungskosten als Werbungskosten sowie
  • den steuerfreien Arbeitgeberersatz

hat diese Festlegung "Tätigwerden in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet" – im Gegensatz zum bis 2013 geltenden sog. "weiträumigen Arbeitsgebiet", welches auch "regelmäßige Arbeitsstätte" sein konnte – keinen Einfluss, da der Arbeitnehmer weiterhin außerhalb einer ersten Tätigkeitsstätte – und damit auswärts – beruflich tätig wird.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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