Tz. 2

Stand: EL 107 – ET: 06/2018

Für die Abgabe von Steueranmeldungen wurde nach dem AEAO zu § 152 Nr. 7 AO a. F. bis zum 31.12.2003 kein Verspätungszuschlag erhoben, wenn die Steueranmeldungen (Umsatzsteuer-Voranmeldung, Lohnsteueranmeldung, Anmeldungen über Abzugsteuern nach § 50a EStG, Anhang 10) bis spätestens fünf Tage nach dem Fälligkeitstag dem zuständigen Finanzamt eingereicht wurden. Die Finanzverwaltung hat diese Abgabeschonfrist aufgehoben (s. BMF vom 01.04.2003, BStBl I 2003, 239). Seit dem Veranlagungszeitraum 2004 ist darauf zu achten, dass die Voranmeldungen spätestens am 10. Tag des Folgemonats – bei Quartalsanmeldung bis zum 10. Tag nach Ablauf des jeweiligen Quartals, bei Jahresmeldungen bis zum Ablauf des 10. Tag nach Ablauf des Kalenderjahres – beim Finanzamt eingereicht werden. Wurde für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen ein Antrag auf Dauerfristverlängerung nach den §§ 4648 UStDV (Anhang 6) gestellt, muss die Voranmeldung spätestens am 10. Tag des übernächsten Folgemonats beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden.

Für die Fristberechnung sind die §§ 186ff. BGB (Anhang 12a) zu beachten. Bei verspäteter Abgabe von Steueranmeldungen i. S. v. § 168 AO (Anhang 1b) kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Die Festsetzung erfolgt durch die Finanzbehörde durch Verwaltungsakt, der keiner besonderen Begründung bedarf. Für den festgesetzten Verspätungszuschlag ist eine Zahlungsfrist einzuräumen (s. AEAO zu § 152 AO TZ 5). Nach § 152 Abs. 2 Satz 1 AO (Anhang 1b) darf der Verspätungszuschlag 10 % der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrages nicht übersteigen und höchstens 25 000 EUR betragen.

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