Tz. 16
Stand: EL 141 – ET: 02/2025
Personen, die geringfügig (oft nebenberuflich) oder kurzzeitig entgeltlich beschäftigt sind, unterliegen ebenfalls der Versicherungspflicht in der
- Krankenversicherung,
- Rentenversicherung,
- Arbeitslosenversicherung,
- Pflegeversicherung,
soweit nicht nach dem SGB eine Versicherungsfreiheit in Betracht kommt.
Tz. 17
Stand: EL 141 – ET: 02/2025
Arbeitsentgelte, die aus einer geringfügigen Beschäftigung erzielt werden (Entgelt monatlich ab 01.01.2025 höchstens 556 EUR, im Kalenderjahr 2024 höchstens 538 EUR, s. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV), sind pauschal der Kranken- und Rentenversicherung zu unterwerfen. Der Arbeitgeber führt grundsätzlich Abgaben ab. Diese setzen sich aus einer Pauschalsteuer und Abgaben zur Kranken- und Rentenversicherung zusammen. Es besteht keine Beitragspflicht zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
Tz. 17a
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Fällig werden ggf. jedoch Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz, s. hierzu Tz. 86f.: Die Umlage U1 ist ein finanzieller Pflichtbeitrag kleinerer Arbeitgeber (mit in der Regel nicht mehr als 30 Beschäftigten) zur Finanzierung eines Ausgleichs für Arbeitgeberaufwendungen an Arbeitnehmer im Falle der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Haben die teilnehmenden Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Entgeltfortzahlung bei Krankheit zu leisten, erstatten ihnen die Krankenkassen auf Antrag aus der Umlage zwischen 40 und 80 % der Aufwendungen. Die Höhe des Erstattungssatzes richtet sich nach dem vom Arbeitgeber gewählten Prämiensatz der jeweiligen Krankenkasse. Es handelt sich also um eine Entgeltfortzahlungsversicherung für kleinere Arbeitgeber.
Tz. 17b
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Sinngemäß gilt dies für die Umlage U2 (Mutterschaftsgeld-Umlage) für den Fall der Schwangerschaft und Mutterschaft. Allerdings nehmen alle Arbeitgeber, unabhängig von der Betriebsgröße, an dieser Umlage teil (anders als bei U1).
Tz. 17c
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Mit der Umlage U3 (Insolvenzgeldumlage) werden Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes aufgebracht. Insolvenzgeld erhalten Arbeitnehmer, die wegen Insolvenz ihres Arbeitgebers kein Arbeitsentgelt erhalten haben. Die Insolvenzgeldumlage müssen alle insolvenzfähigen Arbeitgeber zahlen, unabhängig von der Beschäftigtenzahl. Die Umlage wird von der Einzugsstelle, die auch den Gesamtsozialversicherungsbeitrag einzieht (Krankenkasse), in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes (2025: 0,15 %) vom rentenversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt eingezogen und an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet.
U3 ist für alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden aufzubringen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie rentenversicherungspflichtig, rentenversicherungsfrei oder von der Rentenversicherungspflicht befreit sind. Sie ist auch für 556-Euro-Minijobber und kurzfristige Minijobber zu zahlen.
Beispiel:
Summe des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts aller Arbeitnehmer und Auszubildenden pro Monat: 25 000 EUR
Lösung:
Höhe der monatlichen Insolvenzgeldumlage: 25 000 EUR × 0,15 % (Satz für 2025) = 37,50 EUR
Tz. 18
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