Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
3.1 Unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften
Tz. 55
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Begünstigte Zuwendungsempfänger sind die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) steuerbefreiten unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. § 1 Abs. 1 KStG (Anhang 3). Dazu gehören die eingetragenen und nichteingetragenen Vereine, Kapitalgesellschaften, die rechtsfähigen wie nichtrechtsfähigen Stiftungen und die Betriebe gewerblicher Art. Ob eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit erfüllt, wird im Veranlagungsverfahren zur Körperschaftsteuer geprüft und durch Freistellungsbescheid bzw. die Anlage Freistellung zum Körperschaftsteuerbescheid durch die zuständige Finanzbehörde festgestellt.
Tz. 56
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts vom 21.03.2013 (BGBl I 2013, 556) wurde mit § 60a AO (Anhang 1b) ab dem 29.03.2013 ein gesondertes Feststellungsverfahren über Ordnungsmäßigkeit der satzungsmäßigen Voraussetzungen für steuerbegünstigte Körperschaften eingeführt (§§ 51, 59, 60 und 61 AO, Anhang 1b).
Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a AO (Anhang 1b) ist für die Besteuerung der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft und der Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an die Körperschaft erbringen, bindend. Bei neu gegründeten steuerbegünstigten Körperschaften erfolgt die Feststellung im Rahmen der Satzungsprüfung. Bei den bereits bestehenden steuerbegünstigten Körperschaften erfolgt die Feststellung entweder auf Antrag der Körperschaft oder von Amts wegen bei der nächsten Veranlagung zur Körperschaftsteuer, wenn bisher noch keine Feststellung erfolgt ist (§ 60a Abs. 2 Nr. 1 und 2 AO, Anhang 1b).
Tz. 57
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Mit dem Feststellungsbescheid nach § 60a AO (Anhang 1b) ist jedoch noch keine Anerkennung über die Gewährung der Freistellung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) verbunden. Die Prüfung, ob die tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 AO, Anhang 1b) den Anforderungen für die Gewährung der Steuerbegünstigung entspricht, erfolgt erst nach Abgabe der Gemeinnützigkeitserklärung durch den daraufhin erteilten Freistellungbescheid bzw. durch die entsprechende Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid.
Tz. 58
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Die Feststellung nach § 60a AO (Anhang 1b) bindet das Finanzamt hinsichtlich der Besteuerung der Körperschaft und der Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an die Körperschaft erbringen (§ 60a Abs. 1 Satz 2 AO, Anhang 1b). Die Bindungswirkung dieser Feststellung entfällt ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschriften, auf denen die Feststellung beruht, aufgehoben oder geändert werden (§ 60a Abs. 3 AO, Anhang 1b). Tritt bei den für die Feststellung erheblichen Verhältnissen eine Änderung ein, ist die Feststellung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben (§ 60a Abs. 4 AO, Anhang 1b).
Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen hängt auch von der tatsächlichen Geschäftsführung ab, die der Nachprüfung durch die Finanzbehörde, ggf. im Rahmen einer Außenprüfung, unterliegt. Die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen der Satzung entsprechen.
Dies muss durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen (insbes. eine Gegenüberstellung/Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, Tätigkeitsbericht, Vermögensübersicht mit Nachweisen über Bildung und Entwicklung der Rücklagen) nachgewiesen werden (§ 63 AO, Anhang 1b). Über die Steuervergünstigungen nach den einzelnen Steuergesetzen wird im Rahmen des Veranlagungsverfahrens entschieden.
Tz. 59
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Gegen den Feststellungsbescheid ist der Einspruch gegeben (§ 347 AO, Anhang 1b). Ein Einspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit dieser Bescheid einen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt, gegen den ein zulässiger Einspruch oder (nach einem zulässigen Einspruch) eine zulässige Klage, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist. In diesem Fall wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens.
Der Einspruch ist beim zuständigen Finanzamt schriftlich einzureichen, diesem elektronisch zu übermitteln oder dort zur Niederschrift zu erklären (§ 357 Abs. 1 AO, Anhang 1b).
Die Frist für die Einlegung des Einspruchs beträgt einen Monat (§ 355 Abs. 1 AO, Anhang 1b). Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem dieser Feststellungsbescheid bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung mittels Einschreiben durch Übergabe gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, der Bescheid ist zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen. Bei Zustellung mit Zustellungsurkunde oder durch Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbekenntnis ist Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung.
Tz. 60
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Bis zum 28.03.2013 erhielt eine Körperschaft, bei d...