Tz. 79
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Startgelder und Teilnehmergebühren sind nach § 4 Nr. 22 Buchst. a und Buchst. b UStG (Anhang 5) von der Umsatzsteuer befreit.
Besteht das Entgelt für die Veranstaltungen in Eintrittsgeldern der Zuschauer, kommen die Umsatzsteuerbefreiungen des § 4 Nr. 22a Buchst. a und Buchst. b UStG, (Anhang 5) nicht in Betracht. Die Entgelte sind vielmehr steuerpflichtig und unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 %, wenn die Veranstaltung die Voraussetzungen des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) – Zweckbetriebsfreigrenze unter 45 000 EUR – erfüllt ist oder für den "unbezahlten Sport" optiert wurde (s. § 67a Abs. 2, 3 AO, Anhang 1b). Werden anlässlich von "sportlichen Veranstaltungen", an denen bezahlte Sportler teilnehmen (vom Optionsrecht wurde Gebrauch gemacht), Eintrittsgelder vereinnahmt, kann insoweit § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) nicht greifen, weil die Einnahmen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen sind. Entgelte dieser Art sind mit dem vollen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG (Anhang 5) von derzeit 19 % zu versteuern.
Tz. 80
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Einnahmen aus der Überlassung von Segel- und Motorsportflugzeugen, die ein Verein von seinen Mitgliedern bzw. Nichtmitgliedern erhebt – so genanntes Startgeld (Startgebühren), – fallen nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5). Diese Entgelte sind steuerpflichtig. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) kommt aber zur Anwendung, weil es sich um Einnahmen innerhalb eines Zweckbetriebes handelt ("sportliche Veranstaltungen"). S."Flugsportvereine".
Tz. 81
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Im BFH-Urteil vom 25.07.1996, BStBl II 1997, 154 hat der BFH entschieden, dass sportliche Veranstaltungen gemeinnütziger Einrichtungen dann steuerbefreit sind, wenn das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) soll für die Teilnehmergebühren zur Anwendung kommen, weil die Steuerbefreiung gegenüber dem Steuersatz Vorrang hat.
Tz. 81a
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Erbringt ein Verein dagegen nur organisatorische Sonderleistungen für einzelne Personen, z. B. die bloße Nutzungsüberlassung von Sportstätten und Sportgeräten oder spezielles Training von Sportlern, sind diese Voraussetzungen nicht gegeben (z. B. Überlassung von Tennisplätzen oder Kegelbahnen). Diese Leistungen fallen deshalb nicht unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5). Sie sind mit dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) zu versteuern, soweit sie im Rahmen eines Zweckbetriebes erbracht werden. Die Mindestbemessungsgrundlage ist zu beachten.
Tz. 81b
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Bei Vereinen, deren Satzungszweck den Flugsport beinhaltet, gilt nach bundeseinheitlicher Verwaltungsauffassung Folgendes (s. auch Vfg. der OFD Karlsruhe vom 05.03.2001, AZ: S 7180/1):
Die Einnahmen aus der Überlassung von Flugzeugen an Vereinsmitglieder und Nichtmitglieder für Sportzwecke sind steuerpflichtige, für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5) unschädliche Umsätze im Zweckbetriebsbereich i. S. d. § 65 AO (Anhang 1b) bei der Überlassung an Mitglieder (ermäßigter Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) bzw. im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Zweckbetriebs i. S. d. § 64 AO (Anhang 1b) bei der Überlassung der Flugzeuge an Nichtmitglieder (Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5).
Die Leistungen bei der Erteilung von Sportunterricht (Flugunterricht/Flugschule) sind nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) steuerfrei und damit für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5) schädlich, auch wenn die Unterrichts- oder Kursgebühr nach Flugminuten abgerechnet wird.
Die Umsätze aus flugsportlichen Veranstaltungen (z. B. Wettbewerbsfliegen bei nationalen oder internationalen Meisterschaften oder "Ralleys") sind ebenfalls nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) steuerfrei. S. auch BFH vom 09.08.2007, BFH/NV 2007, 2213.