Tz. 35

Stand: EL 138 – ET: 08/2024

Werden anlässlich von Veranstaltungen sowohl unbezahlte als auch bezahlte Sportler eingesetzt, sind Einnahmen aus derartigen sportlichen Veranstaltungen dem Tätigkeitsbereich der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe "bezahlter Sport" zuzuordnen, wenn der Verein vom Optionsrecht (s. § 67a Abs. 2, 3 AO, Anhang 1b) Gebrauch gemacht hat.

 

Tz. 36

Stand: EL 138 – ET: 08/2024

Sind aber die Voraussetzungen des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) erfüllt, ist der Einsatz von bezahlten Sportlern für die Zweckbetriebseigenschaft unschädlich. D.h., die Bruttoeinnahmen aus allen sportlichen Veranstaltungen dürfen aber dann im Veranlagungszeitraum 45 000 EUR (Zweckbetriebsfreigrenze "Sport") nicht übersteigen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge