Tz. 85
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Die entgeltliche Erteilung von Sportunterricht war lange umstritten. Im Schreiben des BMF vom 08.03.1978, BStBl I 1978, 202 hat die Finanzverwaltung zur Auslegung wie folgt Stellung genommen:
Unter dem Begriff Sportunterricht sind u. a. Sportkurse und -lehrgänge jeglicher Art zu verstehen, an denen Mitglieder und Nichtmitglieder teilnehmen können. Einnahmen, die erzielt werden, sind dem Zweckbetrieb "Sport" zuzuordnen. Für die Einordnung in einen Zweckbetrieb ist es unschädlich, dass Vereine mit dem Sportunterricht in Konkurrenz zu gewerblichen Sportlehrern (z. B. Reitlehrern, Skilehrern, Tennislehrern, Schwimmlehrern) treten, weil § 67a AO (Anhang 1b), als die spezielle Vorschrift dem § 65 AO (Anhang 1b) vorgeht. Für die Beurteilung des Sportunterrichts als sportliche Veranstaltung ist es nicht ausschlaggebend, ob der Unterricht durch
- Beiträge,
- Sonderbeiträge oder
- Sonderentgelte
abgegolten wird. Auch s. AEAO zu § 67a AO TZ 5, Anhang 2.
4.1 Körperschaftsteuer
Tz. 86
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Die Einnahmen aus der Erteilung von Sportunterricht sind dem Zweckbetrieb zuzuordnen, da die Ausbildung und Fortbildung in sportlichen Fertigkeiten zu den typischen und wesentlichen Tätigkeiten eines Sportvereins gehören. Der Sportunterricht ist daher als "sportliche Veranstaltung" i. S. v. § 67a AO (Anhang 1b) zu beurteilen. Bei Anwendung des § 67a Abs. 3 AO (Anhang 1b) sind Sportkurse und -lehrgänge als Zweckbetrieb zu behandeln, wenn kein teilnehmender Vereinssportler für seine sportliche Betätigung, Benutzung seiner Person, seines Namens, seines Bildes oder zu Werbezwecken vergütet wird oder Vorteile erhält bzw. ein vereinsfremder Sportler für die Teilnahme über eine Aufwandsentschädigung hinaus vergütet wird oder einen Vorteil erhält. Die Bezahlung von Ausbildern berührt die Zweckbetriebseigenschaft nicht. S. AEAO zu § 67a Abs. 1 AO TZ 25, Anhang 2.
Zu beachten ist aber die Zweckbetriebsfreigrenze "Sport" – Bruttoeinnahmen – von 45 000 EUR, s. § 67a Abs. 1 AO, Anhang 1b.
Tz. 87
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Nimmt an dem Sportunterricht ein "bezahlter Sportler" teil, sind die Voraussetzungen des § 67a Abs. 3 Nr. 1 und 2 AO (Anhang 1b) nicht mehr erfüllt. Die Einnahmen anlässlich einer solchen Veranstaltung sind dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "bezahlter Sport" zuzuordnen. Auch in diesem Fall ist § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) zu beachten (s. AEAO zu § 67a Abs. 3 AO Tz 27, 28–30, Anhang 2).
Sind die dort genannten Bedingungen erfüllt, können die Einnahmen dem Zweckbetrieb "Sport" zugeordnet werden.
4.2 Umsatzsteuer
Tz. 88
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Zu den Veranstaltungen belehrender Art auf dem Gebiet des Sports gehören z. B. die Erteilung von Schwimm-, Tennis-, Reit-, Segel-, Flug- und Skiunterricht. Wird von einem Verein Sportunterricht an Mitglieder oder Nichtmitglieder gegen Entgelt erteilt, ist der Umsatz steuerbar, jedoch nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) steuerbefreit. Für die Erteilung des Sportunterrichts an Jugendliche kommt eventuell die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. a UStG (Anhang 5) in Betracht. Ebenso s. "Umsatzsteuer".
M.E. ist § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) auch im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anzuwenden, da durch die Unterhaltung derartiger Betriebe die Steuerbegünstigung auf Grund der Gemeinnützigkeit des Gesamtvereins erhalten bleibt. § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) fordert allerdings für die Steuerbefreiung, dass mehr als 50 % der Einnahmen zur Deckung der Kosten für den Sportunterricht verwendet werden. Liegt diese Voraussetzung für die Steuerbefreiung nicht vor, sind die Einnahmen aus der Erteilung des Sportunterrichts mit dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) zu versteuern.