Tz. 85

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Die entgeltliche Erteilung von Sportunterricht war lange umstritten. Im Schreiben des BMF vom 08.03.1978, BStBl I 1978, 202 hat die Finanzverwaltung zur Auslegung wie folgt Stellung genommen:

Unter dem Begriff Sportunterricht sind u. a. Sportkurse und -lehrgänge jeglicher Art zu verstehen, an denen Mitglieder und Nichtmitglieder teilnehmen können. Einnahmen, die erzielt werden, sind dem Zweckbetrieb "Sport" zuzuordnen. Es ist auch für die Einordnung in einen Zweckbetrieb unschädlich, dass Vereine mit dem Sportunterricht in Konkurrenz zu gewerblichen Sportlehrern (z. B. Reitlehrern, Skilehrern, Tennislehrern, Schwimmlehrern) treten, weil § 67a AO (Anhang 1b), als die spezielle Vorschrift dem § 65 AO (Anhang 1b) vorgeht. Für die Beurteilung des Sportunterrichts als sportliche Veranstaltung ist auch nicht ausschlaggebend, ob der Unterricht durch

  • Beiträge,
  • Sonderbeiträge oder
  • Sonderentgelte

abgegolten wird. Auch s. AEAO zu § 67a AO TZ 5, Anhang 2.

4.1 Körperschaftsteuer

 

Tz. 86

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Die Einnahmen aus der Erteilung von Sportunterricht sind dem steuerunschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb) zuzuordnen, weil die Ausbildung und Fortbildung in sportlichen Fertigkeiten zu den typischen und wesentlichen Tätigkeiten eines Sportvereins gehören. Der Sportunterricht ist daher als "sportliche Veranstaltung" i. S. v. § 67a AO (Anhang 1b) zu beurteilen. Sportkurse und Sportlehrgänge sind bei Anwendung des § 67a Abs. 3 AO (Anhang 1b) als Zweckbetrieb zu behandeln, wenn kein Sportler als Auszubildender teilnimmt, der wegen seiner Betätigung in dieser Sportart als bezahlter Sportler i. S. d. § 67a Abs. 3 AO (Anhang 1b) anzusehen ist. Die Bezahlung von Ausbildern berührt die Zweckbetriebseigenschaft nicht. S. AEAO zu § 67a Abs. 1 AO TZ 25, Anhang 2. Es ist auch unschädlich für die Zweckbetriebseigenschaft, dass ein Verein mit dem Sportunterricht in Konkurrenz zu gewerblichen Sportlehrern tritt, weil § 67a AO (Anhang 1b) "lex specialis" ist. S. AEAO zu § 67a AO TZ 5, Anhang 2.

Zu beachten ist aber die Zweckbetriebsfreigrenze "Sport" – Bruttoeinnahmen – von 45 000 EUR, s. § 67a Abs. 1 AO, Anhang 1b.

Die Beurteilung des Sportunterrichts als "sportliche Veranstaltung" durch einen Verein oder Verband hängt auch nicht davon ab, ob der Unterricht durch Beiträge, Sonderbeiträge oder Sonderentgelte abgegolten wird.

 

Tz. 87

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Nimmt an dem Sportunterricht ein "bezahlter Sportler" teil, sind die Voraussetzungen des § 67a Abs. 3 Nr. 1 und 2 AO (Anhang 1b) nicht mehr erfüllt. Die Einnahmen anlässlich einer solchen Veranstaltung sind dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "bezahlter Sport" zuzuordnen. Auch in diesem Fall ist § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) zu beachten (s. AEAO zu § 67a Abs. 3 AO Tz 27, 28–30, Anhang 2).

Sind die dort genannten Bedingungen erfüllt, können die Einnahmen dem Zweckbetrieb "Sport" zugeordnet werden.

4.2 Umsatzsteuer

 

Tz. 88

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Zu den Veranstaltungen belehrender Art auf dem Gebiete des Sportes gehören z. B. die Erteilung von Schwimm-,Tennis-, Reit-, Segel-, Flug- und Skiunterricht. Wird von einem Verein Sportunterricht an Mitglieder oder Nichtmitglieder gegen Entgelt erteilt, ist der Umsatz steuerbar, aber nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) steuerbefreit. Für die Erteilung des Sportunterrichts an Jugendliche kommt eventuell die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. a UStG (Anhang 5) in Betracht. Ebenso s. "Umsatzsteuer".

M.E. ist § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) auch im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anzuwenden, weil durch die Unterhaltung derartiger Betriebe die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit des Gesamtvereins erhalten bleibt. § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) fordert aber für die Steuerbefreiung, dass mehr als 50 % der Einnahmen zur Deckung der Kosten für den Sportunterricht verwendet werden. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, sind die Einnahmen aus der Erteilung des Sportunterrichts mit dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) zu versteuern.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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