Tz. 4
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Aufwandsentschädigungen für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten können bis zu einer Höhe von 3 000 EUR pro Jahr steuerfrei an einen bestimmten Personenkreis ausgezahlt werden (s. § 3 Nr. 26 EStG, Anhang 10; auch s. R 3.26 LStR, Anhang 8a).
Tz. 5
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Die nachfolgenden nebenberuflichen Tätigkeiten sind folglich begünstigt und steuerfrei (s. R 3.26 LStR, Anhang 8a).
3.1 Begünstigte Tätigkeiten
3.1.1 Allgemeines
Tz. 6
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§ 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) fordert, dass der Empfänger der Aufwandsentschädigung
- eine nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit (z. B. Betreuer, Jugendleiter, Ferienhelfer),
- eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit. (Hinweis: An den Begriff der "künstlerischen Tätigkeit" sind dieselben strengen Anforderungen zu stellen wie an die hauptberufliche künstlerische Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG),
- eine nebenberufliche Tätigkeit zur Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen
ausübt. Diese Tätigkeit muss außerdem im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bzw. einer zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlichen Zwecken steuerbegünstigten Körperschaft erfolgen, die innerhalb der EU oder des EWR ihren Sitz hat, oder, wie bereits ausgeführt, durch eine unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) fallende Einrichtung zur Förderung steuerbegünstigter (gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher) Zwecke i. S. v. §§ 52–54 AO (Anhang 1b) ausgeübt werden.
Tz. 7
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Gemeinnützige Körperschaften sind z. B. die als steuerbegünstigten Zwecken dienenden anerkannten Sport-, Kunst-, Musik-, Gesang- und ähnlichen Vereine. Begünstigt sind aber auch die mildtätigen und kirchlichen Institutionen, die die Voraussetzungen der §§ 53–54 AO (Anhang 1b) erfüllen.
Hinweis:
Bei einer Tätigkeit für juristische Personen des öffentlichen Rechts ist es unschädlich, wenn sie für einen Betrieb gewerblicher Art ausgeführt wird, weil Betriebe gewerblicher Art auch steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienen können (z. B. Krankenhaus oder Kindergarten). Ziel des § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) ist es, Bürger, die im steuerbegünstigten (gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen) Bereich nebenberuflich tätig sind, von steuerlichen Verpflichtungen freizustellen. Mithin ist bei einer Tätigkeit für einen Betrieb gewerblicher Art darauf abzustellen, ob dieser einen steuerbegünstigten Zweck verfolgt oder nicht.
3.1.2 Beispiele zu den begünstigten Tätigkeiten
Tz. 8
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Zu den begünstigten nebenberuflichen Tätigkeiten gehören z. B. die folgenden Tätigkeiten:
- Alten- und Krankenbetreuer;
- Ärzte im Behindertensport (s. Vfg. der OFD Frankfurt/M. vom 09.09.2003, DStR 2003, 2116; s. auch Vfg. der OFD Frankfurt/Main vom 12.08.2014, AZ: S 2245 A – 2 – St 213) sowie im Unterrichten von Krankenhaus-Pflegepersonal (s. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.02.1991, EFG 1991, 594 und s. auch Vfg. des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 15.01.2009, AZ: S – 2121 1.1–1/13 S 32/St 33);
- Nach § 11 Bundesversorgungsgesetz ist Rehabilitationssport unter ärztlicher Aufsicht durchzuführen. Behindertensport bedarf nach § 2 Abs. 2 der Gesamtvereinbarungen über den ambulanten Behindertensport während der sportlichen Übungen der Überwachung durch einen Arzt. Die Tätigkeit eines Arztes im Rahmen dieser Bestimmungen fällt dem Grunde nach unter § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10). Ob die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt der Entscheidung im Einzelfall überlassen.
- Ärzte im Coronarsport. Ärzte, die nebenberuflich in gemeinnützigen Sportvereinen Coronar-Sportkurse leiten, üben eine einem Übungsleiter vergleichbare Tätigkeit aus, wenn der im Coronar-Sport nebenberufliche Arzt auf den Ablauf der Übungseinheiten und die Übungsinhalte aktiv Einfluss nimmt. Es handelt sich dann um eine nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) begünstigte Tätigkeit;
- Aufsichtsprüfungstätigkeit für die juristische Staatsprüfung und die nebenberufliche Leitung von Arbeitsgemeinschaften für Referendare durch Richter, Staatsanwälte und Verwaltungsbeamte des höheren Dienstes (s. ESt-Kartei zu § 3 Nr. 26 EStG Karte 4.1), steuerbegünstigt nach FG Berlin, Urteil vom 12.10.2004, EFG 2005, 340. Die Vergütungen an diesen Personenkreis sind bis zur Höhe von 3 000 EUR steuerfrei. S. hierzu Vfg. der OFD Frankfurt/Main vom 12.08.2014, AZ: S 2245 A – 2 – St 213;
- Aufsichtsvergütung für die juristische Staatsprüfung;
- Ausbilder des Selbstschutzverbandes; in vergleichbaren Organisationen im Bereich des Rettungswesens/Katastrophenschutzes;
- Ausbilder für Erste-Hilfe-Kurse;
- Bahnhofsmission. Der Tätigkeitsbereich von Bahnhofsmissionen umfasst auch gem. § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) die begünstigte Pflege und Betreuungsleistungen. Zur Abgrenzung gegenüber den nicht begünstigten Leistungen bestehen keine Bedenken, wenn Aufwandsentschädigungen nebenberuflicher Mitarbeiterinnen in Bahnhofsmissionen i. H. v. 60 % der Einnahmen, maximal i. H. v. 3 000 EUR, steuerfrei belassen ...