Es wird nicht beanstandet, dass umsatzsteuerliche Vorschriften (zum Beispiel Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 18, 23, 24 beziehungsweise 25 Umsatzsteuergesetz oder Umsatzsteuerermäßigung nach § 12 Absatz 2 Nummer 8 Umsatzsteuergesetz), die auf vergleichbare Leistungen der jeweiligen Einrichtung an andere Leistungsempfänger (zum Beispiel Obdachlose) bereits Anwendung finden, auch auf Leistungen dieser Einrichtung, die der Betreuung und Versorgung von Kriegsflüchtlingen dienen, angewendet werden, wenn die Entgelte dafür aus öffentlichen Kassen oder von anderen steuerbegünstigten Körperschaften gezahlt werden.

Dies gilt auch dann, wenn der Kriegsflüchtling nicht ausdrücklich zu dem begünstigten Personenkreis des Leistenden gehört.

Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterstützung der Kriegsflüchtlinge von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden, können als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen und nach § 4 Nummer 18 Umsatzsteuergesetz als umsatzsteuerfrei behandelt werden. Als Leistungen im Zusammenhang mit der Unterstützung der Kriegsflüchtlinge gelten dabei auch die entgeltliche Gestellung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder die Erbringung von anderen Leistungen an Körperschaften des privaten oder öffentlichen Rechts, soweit die empfangende Körperschaft selbst Leistungen im Zusammenhang mit der Unterstützung der Kriegsflüchtlinge erbringt.

Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen an Kriegsflüchtlinge in (Studenten-)Mensen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben (u. a. Studentenwerke), mit eigenem Personal im Rahmen der Flüchtlingshilfe wie auch die Mahlzeitenausgabe in Flüchtlingsunterkünften oder Studentenwohnheimen durch eigenes Personal können unter die Steuerbefreiung des § 4 Nummer 18 Umsatzsteuergesetz fallen, wenn die jeweilige Einrichtung die weitere Versorgung der untergebrachten Kriegsflüchtlinge selbst übernimmt.

Die Anlieferung von Essen mit begleitenden Dienstleistungen beziehungsweise die Bereitstellung von Essen in Großgebinden oder fertig portioniert zur Selbstabholung durch den Betreiber der Flüchtlingsunterkunft fällt nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nummer 18 Umsatzsteuergesetz.

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