Alle steuerbegünstigten Körperschaften dürfen sich bis zum 31. Dezember 2023 unabhängig von ihren Satzungszwecken zur Bewältigung der humanitären Folgen des Krieges in der Ukraine engagieren. Dieses Engagement ist keine Gefahr für die eigene Steuerbegünstigung. Das Finanzamt wird aus diesen satzungsfremden Aktivitäten keine negativen Konsequenzen für die Steuerbegünstigung ziehen.

Beispielsweise kann sich ein gemeinnütziger Verein dafür entscheiden, Hilfsgüter zu sammeln beziehungsweise zu erwerben, zu transportieren und an die Hilfebedürftigen zu verteilen. Hierbei können auch Mittel des gemeinnützigen Vereins eingesetzt werden. Für diese Betätigungen muss die Satzung nicht geändert werden.

Unterstützungsleistungen, mit denen keine gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke verfolgt werden, zum Beispiel an vom Krieg in der Ukraine besonders betroffene gewerbliche Unternehmen, sind hingegen nicht von der Billigkeitsregelung erfasst.

Es wird darauf hingewiesen, dass Stiftungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Tätigkeiten außerhalb des Satzungszwecks zusätzlich die stiftungsaufsichtsrechtlichen Bestimmungen der Länder zu beachten haben.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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