Tz. 17

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Aus Billigkeitsgründen bleiben in den Jahren 2022–2023 die Einnahmen aus der Wohnraumüberlassung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die keine Mitglieder der Genossenschaft sind, bei der Berechnung der Schädlichkeitsgrenze von 10 % für steuerbefreite Wohnungsgenossenschaften/-Vermietungsvereine nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG (Anhang 3) unberücksichtigt (BMF vom 31.03.2022, BStBl I 2022, 345; BMF vom 11.11.2022, BStBl I 2022, 1529).

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