Tz. 133
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Steuerfrei sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen, die als Ersatzschulen (s. Art. 7 Abs. 4 GG) staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten (s. § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG, Anhang 5). Eine Schule gilt als Ersatzschule, wenn sie in ihren Lehr- oder Erziehungszielen den öffentlichen Schulen entspricht.
Tz. 134
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Allgemein bildende und berufsbildende Einrichtungen sind zwar keine Privatschulen, ihre Einnahmen bleiben aber ebenfalls steuerfrei, wenn die Einrichtungen durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachweisen, dass sie auf einen Beruf oder auf eine vor einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten (s. § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG, Anhang 5). Hierzu gehören z. B. die Vorbereitung auf die Gesellen- und Meisterprüfung, Buchhaltungslehrgänge usw. Die Steuerfreiheit erstreckt sich auf Leistungen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen, in erster Linie auf die Erteilung von Unterricht, die Abgabe von Lernmitteln, die Durchführung von Exkursionen und, soweit erforderlich, auch die Unterbringung und Verpflegung der Schüler und Teilnehmer in Internaten. Nicht dazu gehören Umsätze aus gewerblichen Nebenbetrieben, aus dem Verkauf von Speisen u. a.m. (s. BFH vom 12.07.1979, BStBl II 1979, 720).
Die Leistung muss von der Schule also selbst erbracht werden. Die Dienstleistung, die ein freiberuflicher Lehrer gegenüber einer dieser Schulen erbringt (z. B. Steuerberater als Dozent in einem Lehrgangswerk), ist daher nicht steuerbefreit.
Tz. 135
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Die Steuerbefreiung umfasst nur solche Leistungen der Privatschulen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen. Die Lieferungen von Lehr- und Lernmaterial durch Schulen oder andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen an ihre Schüler dienen nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dieser Einrichtungen i. S. v. § 4 Nr. 21 Buchst. a und b UStG (Anhang 5). Nicht der Verkauf des Lehr- und Lernmaterials, sondern erst deren Verwendung dient dem Schulzweck unmittelbar (s. BFH vom 12.12.1985, BStBl II 1986, 499). Eine Befreiung von der Umsatzsteuer kommt nur insoweit in Betracht, als es sich um eine unselbständige Nebenleistung handelt (zur unselbständigen Nebenleistung s. BFH vom 13.08.1970, BFHE 99, 507; s. BFH vom 04.12.1980, BStBl II 1981, 231 sowie s. BFH vom 18.12.1980, BStBl II 1981, 197).
Der BFH hat im Urteil vom 12.12.1985, BStBl II 1986, 499 die Vorschrift des § 4 Nr. 21 UStG (Anhang 5) wie folgt ausgelegt:
Zitat
Unter die umsatzsteuerbefreiten Umsätze bestimmter privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen fallen nicht die Lieferungen von Lehrbüchern und Lernmitteln sowie die Vermietung von Schreibmaschinen. Die Umsätze dienen nicht unmittelbar dem eigentlichen Schul- und Bildungszweck. Sie ermöglichen zwar die Verfolgung und somit die Erfüllung des begünstigten Zwecks, aber nicht der Verkauf des Lehr- und Lernmaterials, sondern erst deren Verwendung dient den Schulzwecken unmittelbar.
Mit dem zitierten Urteil weicht der BFH von seiner seitherigen Auffassung ab (s. BFH vom 12.07.1979, BStBl II 1979, 720). Auf R 113 UStR 1988 wird hingewiesen.
Tz. 136
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Leistungen die sich auf die Unterbringung und Verpflegung von Schülern beziehen, dienen dem Schul- und Bildungszweck nur mittelbar und sind daher nicht nach § 4 Nr. 21 UStG (Anhang 5) begünstigt (s. BFH vom 17.03.1981, BStBl II 1981, 746).
Betreffen die Leistungen aber überwiegend Jugendliche, kann § 4 Nr. 23 UStG (Anhang 5) in Betracht kommen. Bei Berufsförderungswerken für Behinderte gehört nach Auffassung der Finanzverwaltung (BB 1981, 1447) auch die Unterbringung und Verpflegung sowie die medizinische und soziale Betreuung unmittelbar zum Schul- und Bildungszweck, wenn die Leistungen von der Schule erbracht werden.
Tz. 137
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Unter § 4 Nr. 21 UStG (Anhang 5) fallen nicht:
- Fahrschulen (können grundsätzlich nicht als allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen beurteilt werden (s. BFH vom 14.03.1974, BStBl II 1974, 527 und s. auch OFD Ffm vom 11.03.2010, AZ: S 7179 A – 2 – St 112),
- Segelschulen,
- Friseurfachschulen (s. BFH vom 26.10.1989, BStBl II 1990, 98),
- Arbeitsvermittlung für Arbeitslosenbezieher im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit,
- Schwimmschulen, da sie keinen Schul- und Hochschulunterricht erbringen.
Tz. 138
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Unter diese gesetzliche Vorschrift sind aber einzuordnen:
- Fernlehrinstitute,
- Fahrlehrerausbildungsstätten,
- Heilpraktiker-Schulen,
- Kurse zur Erteilung von Nachhilfeunterricht für Schüler und Repetitorien, die Studiere...