Tz. 199a
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Hinsichtlich des Zeitpunktes der Entstehung der Umsatzsteuer sind zwei unterschiedliche Tatbestände zu unterscheiden. Bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (dem Regelfall) richtet sich die Entstehung der Umsatzsteuer nach dem Ausführen des Umsatzes (d. h. der Lieferung oder der sonstigen Leistung). Hierzu im Gegensatz steht die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ausnahme vom Regelfall). Findet diese Anwendung, ist für die Entstehung der Umsatzsteuer der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgeltes relevant. D.h. es kommt auf die Erbringung der Leistung nicht an, vielmehr entsteht die Umsatzsteuer zum Ende des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt für die erbrachte Leistung gezahlt wird. Auch hier ist der Zeitpunkt der Rechnungsstellung irrelevant.
1. Besteuerung nach vereinbarten Entgelten
Tz. 200
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Die Steuer ist, soweit nicht § 20 UStG (Anhang 5) zur Anwendung kommt, nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung) zu berechnen. D.h., mit der vollständigen Erbringung eines Umsatzes durch die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft wird die Umsatzsteuer geschuldet (s. § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG, Anhang 5). Das Ausstellen einer Rechnung durch den Leistenden ist ebenso wie die Zahlung durch den Leistungsempfänger für die Entstehung der Umsatzsteuer ohne Bedeutung. Vielmehr entsteht die Umsatzsteuer stets zum Ende des Voranmeldungszeitraums, in dem die maßgebliche Leistung ausgeführt wird. Wird eine Leistung wider Erwarten nicht erbracht, gleichwohl aber eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt, greift mit § 14c UStG (Anhang 5) eine Sonderregelung, die die Verpflichtung des Rechnungsausstellers zur Zahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt begründet. Die Umsatzsteuer entsteht stets zum Ende des Voranmeldungszeitraums, Besteuerungszeitraum ist aber das Kalenderjahr, § 16 Abs. 1 Satz 2 UStG (Anhang 5). Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr, § 18 Abs. 2 UStG (Anhang 5). Bis zum 10. des auf den abgelaufenen Voranmeldungszeitraum folgenden Monat muss eine Umsatzsteuervoranmeldung für das zurückliegende Vierteljahr abgegeben werden, § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG (Anhang 5). Unter Umständen ist die Abgabe bis zum 10. des danach folgenden Monats möglich, sog. Dauerfristverlängerung gem. § 46ff. UStDV. Beträgt die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7 500 EUR, ist der Kalendermonat der Voranmeldungszeitraum. D.h. Umsatzsteuervoranmeldungen sind dann nicht mehr vierteljährlich, sondern monatlich abzugeben. Die 10-Tages-Regelung bleibt unverändert, so dass die Umsatzsteuervoranmeldung für den jeweils vergangenen Kalendermonat spätestens am 10. des Folgemonats abzugeben ist. Im Falle der Dauerfristverlängerung muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung jeweils bis zum 10. des übernächsten Monats abgegeben werden.
Hinweise:
- Ein Verein führt am 17.01.2017 eine sonstige Leistung (z. B. Handwerkerleistungen) aus. Die Umsatzsteuer entsteht am Ende des Voranmeldungszeitraums. Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr, bei höheren Umsätzen aber der Kalendermonat. Im letztgenannten Fall entsteht die Umsatzsteuer für die sonstige Leistung also Ende Januar 2017. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist bis zum 10.02.2017 abzugeben, es besteht Dauerfristverlängerung bis zum 10.03.2017.
- Die Frist zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung sollte unbedingt eingehalten werden. Die Finanzverwaltung und die Strafrechtsprechung gehen nach dem 10. des Folgemonats (bzw. im Falle der Dauerfristverlängerung des übernächsten Monats) von einer Umsatzsteuerhinterziehung aus.
Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe der Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1–5 (Anhang 5) auszugehen, soweit für sie die Steuer in dem Besteuerungszeitraum entstanden ist, § 16 Abs. 1 Satz 3 UStG (Anhang 5).
Tz. 201
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Werden abweichend von einer Bilanzierung Überschüsse/Gewinne in der Form einer Einnahmen-Ausgaben-Überschuss-Rechnung ermittelt, fällt die Zahllast/Erstattung in den jeweiligen Voranmeldungszeitraum (Besteuerungszeiträume) der Rechnungsstellung (Vereinbarung) Ausgabe/Einnahme, weil das Zu- und Abflussprinzip nach § 11 EStG (Anhang 10) gilt.
2. Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
Tz. 202
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Abweichend von der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten kann die zuständige Finanzbehörde auf Antrag eine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) gestatten (s. § 20 Abs. 1 UStG, Anhang 5).
Tz. 203
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Voraussetzung ist, dass der
- Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 EUR) betragen hat oder
- der Verein von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen nach § 148 AO (Anhang 1b) befreit ist.
Zum Wechsel der Besteuerungsform s. Abschn. 19.5 UStAE.
Beachte!
Der an das zuständige Finanzamt zu stellende Antrag zwecks Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist weder an eine bestimmte Form noch an eine Frist gebunden. Er sollte aber aus Beweisg...