Tz. 1
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Verbände/Vereine sind zur Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet, wenn
die Umsätze, die in den Tätigkeitsbereichen
- Vermögensverwaltung,
- Ertragsteuerfreie Zweckbetriebe,
- Ertragsteuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
anfallen, nach den Vorschriften des UStG zu versteuern sind;
- sie ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres neu aufgenommen haben und der Gesamtumsatz zzgl. USt voraussichtlich mehr als 22 000 EUR beträgt (s. Abschn. 19.1 Abs. 4 UStAE);
- sie ausschließlich Steuer für innergemeinschaftliche Erwerbe im Inland gegen Entgelt (s. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG, Anhang 5), in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist (s. § 13b Abs. 5 UStG, Anhang 5), bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften i. S. v. § 25b Abs. 2 UStG (Anhang 5), bei Fahrzeuglieferern (s. § 2a UStG, Anhang 5) zu entrichten haben (s. § 18 Abs. 4a UStG, Anhang 5). In derartigen Fällen sind aber nur Voranmeldungen für Voranmeldungszeiträume abzugeben, in denen diese Steuer zu erklären (anzumelden) ist.
Wegen weiterer Einzelheiten s. "Umsatzsteuer".
Tz. 2
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Der Verein/Verband als Unternehmer hat die Höhe der zu zahlenden Umsatzsteuervorauszahlung/-erstattung (Umsatzsteuer ./. Vorsteuer = Umsatzsteuerzahllast) für den Voranmeldungszeitraum selbst zu berechnen und die Voranmeldung bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes der zuständigen Finanzbehörde auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln (s. § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG, Anhang 5). Es wird insofern von einer sog. Selbstveranlagungssteuer gesprochen. Die Umsatzsteuervoranmeldung stellt zum einen eine Steuererklärung dar, zum anderen steht sie aber zugleich einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige gewissermaßen seinen Steuerbescheid selbst erzeugt, wenngleich dieser noch den Vorbehalt der Überprüfung durch das Finanzamt trägt und somit noch nicht endgültig ist (s. § 168 AO, Anhang 1b). Ergibt sich aus der Umsatzsteuervoranmeldung ein Auszahlungsanspruch (eine Herabsetzung der bisher entrichteten Steuer oder eine Steuervergütung), liegt nur dann eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung vor, wenn das Finanzamt der Umsatzsteuervoranmeldung zustimmt (s. § 168 Satz 2 AO, Anhang 1b). Die Zustimmung bedarf keiner bestimmten Form, so dass auch eine mündliche oder eine telefonische Zustimmung möglich ist (s. § 168 Satz 3 AO, Anhang 1b).
Die Finanzverwaltung stellt zur elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen das Internetportal www.elster.de zur Verfügung.
Auf Antrag kann die für den Verband/Verein zuständige Finanzbehörde zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten (s. § 18 Abs. 1 Satz 2 UStG, Anhang 5). Der Verein/Verband hat dann eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
Die selbst errechnete Vorauszahlung (Umsatzsteuerzahllast) ist am zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig (s. § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG, Anhang 5), d. h. bis zu diesem Zeitpunkt muss die Steuer erklärt und gezahlt worden sein. Fällt dieser Fälligkeitstag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, wird die Fälligkeit auf den nächstfolgenden Werktag verschoben (s. § 108 Abs. 1 AO, Anhang 1b i. V. m. §§ 187–193ff. BGB, Anhang 12a). Etwas anderes gilt d
ann, wenn der Steuerpflichtige eine sog. Dauerfristverlängerung beantragt und durch das zuständige Finanzamt erhalten hat. Dann hat der Steuerpflichtige grundsätzlich einen Monat länger für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen Zeit. D.h. die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Januar 01 muss nicht bis zum 10. Februar 01, sondern erst bis zum 10. März 01 abgegeben werden (s. u.). Die obigen Ausführungen gelten für den Fall, dass der Fälligkeitstag auf einen Samstag, Sonntag oder auf einen gesetzlichen Feiertag fällt, unverändert.
Zum Verfahren der Dauerfristverlängerung s. § 48 UStDV, Anhang 6 und s. Abschn. 18.4 UStAE.
Praxishinweis: Es ist zu empfehlen, dem Finanzamt eine Bankeinzugsermächtigung zu erteilen. Hierdurch kann die Entstehung von Säumniszuschlägen im Falle einer verspäteten Steuerzahlung im Falle einer Zahllast verhindert werden.
Tz. 3
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Wird die tatsächliche entstandene Steuer dem Finanzamt gegenüber nicht oder zu niedrig erklärt, liegt eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen vor. Der Straftatbestand ist mit dem Überschreiten des zehnten Tages nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums – bzw. bei bestehender Dauerfristverlängerung am zehnten Tag des zweiten auf den Voranmeldungszeitraum folgenden Monats – verwirklicht. Wird die Steuer zwar in der richtigen Höhe aber zu spät erklärt, kann eine Steuerhinterziehung auf Zeit gegeben sein. Das lediglich verspätete Zahlen der Steuer stellt hingegen keine Steuerhinterziehung dar. In diesem Falle en...