Tz. 33
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Eine Gutschrift ist eine Rechnung, die vom Leistungsempfänger ausgestellt wird (s. § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG, Anhang 5 und s. Abschn. 14.3 UStAE). Hintergrund hierfür ist, dass in bestimmten Fällen der Leistende keine genaue Kenntnis des von ihm Geleisteten hat. Diese Kenntnis hat nur der Leistungsempfänger. Beispielhaft kann etwa das Einrichten eines Lagers durch den Leistenden auf dem Gelände des Leistungsempfängers genannt werden, mit der Möglichkeit für den Leistungsempfänger alles aus dem Lager zu nehmen, was er benötigt. Am Ende des Monats kann der Leistungsempfänger genau auflisten, welche Gegenstände er aus dem Lager entnommen hat, und kann dem Leistenden gegenüber mittels Gutschrift abrechnen. Der Leistende müsste erst im Lager genau nachprüfen, welche Dinge entnommen worden sind, was ihm häufig zu aufwändig ist.
Tz. 33a
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Eine Gutschrift kann auch durch juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, ausgestellt werden. Der Leistungsempfänger kann mit der Ausstellung einer Gutschrift auch einen Dritten beauftragen, der im Namen und für Rechnung des Leistungsempfängers abrechnet (s. § 14 Abs. 2 Satz 4 UStG, Anhang 5). Die am Leistungsaustausch Beteiligten können frei vereinbaren, ob der leistende Unternehmer oder der in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG (Anhang 5) bezeichnete Leistungsempfänger abrechnet. Die Vereinbarung hierüber muss vor der Abrechnung getroffen sein und kann sich aus den Verträgen oder sonstigen Geschäftsunterlagen ergeben. Sie ist an keine besondere Form gebunden und kann auch mündlich getroffen werden. Die Gutschrift ist vorbehaltlich der Regelungen in § 14a UStG (Anhang 5) innerhalb von sechs Monaten zu erteilen (s. Abschn. 14.1 Abs. 3 UStAE).
Tz. 34
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Eine Gutschrift kann auch ausgestellt werden, wenn über steuerfreie Umsätze abgerechnet wird oder wenn beim leistenden Unternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG (Anhang 5) die Steuer nicht erhoben wird. Dies kann dazu führen, dass der Empfänger der Gutschrift unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Steuer nach § 14c UStG (Anhang 5) schuldet.
Tz. 35
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Keine Gutschrift ist die im allgemeinen Sprachgebrauch ebenso bezeichnete Korrektur einer zuvor ergangenen Rechnung.
Beachte!
Dieser Begriff sollte daher auch nicht verwendet werden, wenn eine Rechnung korrigiert wird oder ein Betrag nach allgemeinem Sprachgebrauch "gutgeschrieben" wird. Vielmehr besteht hier regelmäßig die Gefahr, dass die Finanzverwaltung bei (fehlerhafter) Verwendung des Wortes "Gutschrift" vom Vorliegen einer Gutschrift i. S. d. Umsatzsteuerrechts ausgeht. Das vor allem deshalb, weil § 14 Abs. 3 Nr. 10 UStG (Anhang 5) vorsieht, dass bei Abrechnung mittels Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne auch das Wort "Gutschrift" in der Rechnung erwähnt werden muss. Damit ist der Begriff "Gutschrift" im Umsatzsteuerrecht aber mit einer eigenen Bedeutung belegt. Soll eine Rechnung korrigiert werden, sollte hier das Wort "Storno" oder "Korrektur" anstelle von "Gutschrift" verwendet werden. Erhält der Verband/Verein eine fehlerhaft bezeichnete Rechnung, sollte er den Rechnungsaussteller hierauf hinweisen, ansonsten kann dies zu Problemen im Rahmen einer Betriebsprüfung des Verbandes/Vereins führen. Umsatzsteuerrechtlich stellt nämlich die Gutschrift eine Rechnung des Leistungsempfängers dar. Sollte nunmehr eine fehlerhaft als Gutschrift bezeichnete Rechnungskorrektur an den Verband/Verein gesandt werden, würde hiermit behauptet, der Verband/Verein wäre Leistender und der Gutschriftaussteller wäre Leistungsempfänger. Im Falle einer Rechnungskorrektur will aber der Rechnungsaussteller eine von ihm dem Verband/Verein ausgestellte Rechnung lediglich korrigieren.
Tz. 36
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Gutschrift ist, dass die Gutschrift dem leistenden Unternehmer übermittelt worden ist und dieser dem ihm zugeleiteten Dokument nicht widerspricht (s. § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG, Anhang 5). Die Gutschrift ist übermittelt, wenn sie dem leistenden Unternehmer so zugänglich gemacht worden ist, dass er von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann (s. BFH vom 15.09.1994, BStBl II 1995, 275 und s. Abschn. 14.3 Abs. 3 UStAE).
Tz. 37
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Der leistende Unternehmer kann der Gutschrift widersprechen. Der Widerspruch wirkt – auch für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers – erst in dem Besteuerungszeitraum, in dem er erklärt wird (BFH vom 19.05.1993, BStBl II 1993, 779; Abschn. 15.2a Abs. 11 UStAE). Mit dem Widerspruch verliert die Gutschrift die Wirkung als Rechnung. Die Wirksamkeit des Widerspruchs setzt den Zugang beim Gutschriftaussteller voraus.
Tz. 37a
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Für Gutschriften gelten die Grundsätze zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung (s. o.) entsprechend.