Tz. 37
Stand: EL 129 – ET: 11/2022
Der Regelfall der Verzollung erfolgt durch die Anwendung eines Wertzollsatzes. Hiernach wird ein bestimmter Zollsatz in Gestalt einer Prozentangabe auf den Zollwert der Ware angewandt. Grundsätzlich ist der Zollwert in der abzugebenden Zollanmeldung anzugeben. Zum Nachweis der Ermittlung des Zollwerts müssen die hierfür erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden bzw. vorhanden sein.
Hinweis
Alternativ zum Wertzoll kann der Zoll auch anhand anderer Eigenschaften als dem Wert einer Ware ermittelt werden. So kann etwa auf das Gewicht oder die Menge einer Ware als Bemessungsgrundlage abgestellt werden.
Tz. 38
Stand: EL 129 – ET: 11/2022
Der in der EU maßgebliche Wertzoll bestimmt sich unter Zugrundelegung des Zollwertes einer Ware. Die Bestimmung des Zollwertes erfolgt anhand des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises für eine Ware, des sog. Transaktionswertes einer Ware. Letztlich stellt sich das Abstellen auf diesen von den Parteien frei bestimmbaren Wert einer Ware als Ausfluss der Vertragsfreiheit dar. Grundlage ist der zwischen den Vertragsparteien im konkret zu betrachtenden Einfuhrfall tatsächlich ausgehandelte Preis im Rahmen eines Kaufgeschäftes.
Tz. 39
Stand: EL 129 – ET: 11/2022
Die Definition dessen, was unter dem "tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis" zu verstehen ist, umfasst hierbei:
die „vollständige Zahlung, die der Käufer
- an den Verkäufer oder
- zu dessen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat, und
schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren
- vom Käufer an den Verkäufer oder
- vom Käufer an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind”.
Tz. 40
Stand: EL 129 – ET: 11/2022
Der sich aus der Vereinbarung der Vertragsparteien ergebende Transaktionswert muss aber ggf. um bestimmte gesetzlich geregelte Hinzurechnungen oder Kürzungen korrigiert werden. Die vorzunehmenden Hinzurechnungen ergeben sich aus Art. 71 UZK, die anzusetzenden Kürzungen aus Art. 72 UZK.
Hinweis
Die Zollwertermittlung stellt unter Umständen ein immens aufwändiges Unterfangen dar, welches neben der Kenntnis der gesetzlichen Regelungen auch die zum Zollwert ergangene Rspr. erfordert. Es wird seit längerer Zeit die Einführung einer sog. verbindlichen Zollwertauskunft diskutiert, die den Zoll ähnlich wie eine verbindliche Zolltarifauskunft bindet. Allerdings existiert diese bislang noch nicht. Es ist ggf. möglich, bei dem zuständigen Hauptzollamt eine unverbindliche Zollwertauskunft einzuholen. Diese entfaltet aber – z. B. in einer späteren Außenprüfung – keine Wirkung, so dass nicht auszuschließen ist, dass der Zollprüfer hinsichtlich des Zollwertes eine andere Ansicht vertritt als das die unverbindliche Zollwertauskunft seinerzeit ausstellende Hauptzollamt. Möglicherweise kommt der unverbindlichen Zollwertauskunft aber eine gewisse "faktische" Bindung des Zollprüfers zu, so dass sich deren Einholung abhängig vom konkreten Sachverhalt empfehlen kann.
Tipp
Zu erwähnen ist hier etwa das stetig wiederkehrende Problem der Hinzurechnung von Softwarekosten im Zusammenhang mit der Einfuhr von mit dieser Software bespielten CDs oder DVDs. Vermieden werden kann die Hinzurechnung von Softwarekosten, indem die Software als Download im Internet bereitgestellt wird. Den Zöllen unterliegen nur Waren, im Falle des Downloads fehlt es aber an einer Warenlieferung.
Tz. 41
Stand: EL 129 – ET: 11/2022
Unter die dem Zollwert der Waren hinzuzurechnenden Kosten fallen etwa diejenigen von Umschließungen und Verpackungen (Material- und Arbeitskosten) sowie von Provisionen und Maklerlöhnen (hingegen keine Einkaufsprovisionen), soweit diese für den Käufer entstanden, aber nicht in dem für die Waren gezahlten Preis enthalten sind. Entsprechendes gilt für Lizenzgebühren, die der Käufer unmittelbar oder mittelbar für die eingeführten Waren zahlen muss.
Tz. 42
Stand: EL 129 – ET: 11/2022
Nunmehr sind Lizenzkosten gem. Art. 71 Abs. 1 Buchst. c UZK auch dann dem Zollwert hinzuzurechnen, wenn der Lizenzgeber nicht der Verkäufer ist, sondern auch dann, wenn dies ein unabhängiger Dritter ist. Die früher in Art. 159 ZK-DVO geregelten besonderen Voraussetzungen zur Einbeziehung von Lizenzgebühren für Warenzeichenrechte entfallen. Für die Hinzurechnung ist es damit nunmehr irrelevant, ob es dem Käufer der Einfuhrware freisteht, sich die betreffenden Waren bei anderen mit dem Verkäufer nicht verbundenen Lieferanten zu beschaffen. Gleichfalls nicht erforderlich ist, dass der Verkäufer der lizenzpflichtigen Waren die Zahlung der Lizenzgebühr vom Käufer an den Lizenzgeber verlangt. Art. 136 Abs. 4 Buchst. c UZK-IA führt aus, dass Lizenzgebühren auch dann nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts als entrichtet gelten, wenn ohne Zahlung der Lizenzgebühren die Waren nicht an den Käufer veräußert oder von diesem erworben werden können.
Hinweis
Hierdurch kommt es im Hinblick auf die Berücksichtig...