Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Das Lohnsteuerrecht bietet Möglichkeiten, dem Arbeitnehmer des Vereins/der Körperschaft Zuwendungen zu tätigen, die der Verein als Arbeitgeber ggf. als Betriebsausgaben absetzen kann, ohne dass für den Arbeitnehmer Lohn- und Lohnkirchensteuer bzw. Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
Zu den steuerfreien Zuwendungen gehören neben Annehmlichkeiten und Gelegenheitsgeschenken:
Arbeitnehmerpauschbetrag
Der Werbungskostenpauschbetrag beträgt nach § 9a Nr. 1 EStG (Anhang 10) 1 230 EUR.
Arbeitslosengeld und andere Unterstützungs- oder Überbrückungszahlungen
Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallsgeld, Arbeitslosenhilfe, Zuschuss zum Arbeitsentgelt, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Eingliederungshilfe, Überbrückungsgeld, Gründerzuschuss und Existenzgründungszuschuss sind steuerfrei (s. § 3 Nr. 2 EStG und R 3.2 LStR). Es ist aber zu prüfen, ob derartige Einnahmen dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
Aufstockungsbeträge
Aufstockungsbeträge und zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Altersteilzeitgesetz sind steuerfrei (s. § 3 Nr. 28 EStG und R 3.28 LStR).
Aufwandsentschädigungen
Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen sind, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt
bei hauptamtlich Tätigen in vollem Umfang steuerfrei,
bei ehrenamtlich Tätigen i. H. v. 1/3 der Entschädigung, mindestens jedoch monatlich in Höhe von 250 EUR steuerfrei (s. § 3 Nr. 12 EStG sowie R 3.12 Abs. 3 LStR).
Auslagenersatz, pauschaler
Pauschaler Auslagenersatz ist nur steuerfrei, wenn er regelmäßig wiederkehrt und im Großen und Ganzen den tatsächlichen Aufwendungen entspricht. Entsprechende Nachweise sind erforderlich. Fallen erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen an, können aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens 20 EUR monatlich, steuerfrei ersetzt werden (s. § 3 Nr. 50 EStG und s. auch R 3.50 LStR und H 3.50 LStH).
Betriebsveranstaltungen, Zuwendungen anlässlich von
Rechtslage seit 2015: Zum 01.01.2015 sind mit der Neuregelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG (Anhang 10) Zuwendungen des Arbeitgebers für Betriebsveranstaltungen neu geregelt worden, vgl. im Einzelnen BMF vom 14.10.2015, BStBl I 2015, 832 Tz. 3. Soweit die anlässlich einer Betriebsveranstaltung gewährten Zuwendungen den Freibetrag von 110 EUR je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, vorausgesetzt, dass die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs bzw. eines bestimmten Betriebsteils offensteht. Dies gilt für maximal zwei Betriebsveranstaltungen jährlich. Dient die Teilnahme des Arbeitnehmers der Erfüllung beruflicher Aufgaben, z. B. im Fall eines Personalchefs, der Betriebsveranstaltungen mehrerer Betriebsabteilungen besuchen muss, ist dieser Anteil kein steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Im Rahmen der Ermittlung der dem einzelnen Arbeitnehmer gewährten anteiligen Zuwendungen sind alle zu berücksichtigenden Aufwendungen zu gleichen Teilen auf alle bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer einschließlich Begleitpersonen aufzuteilen. Im zweiten Schritt ist der auf Begleitpersonen entfallende Anteil der Aufwendungen dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. Dabei ist für die Begleitpersonen kein zusätzlicher Freibetrag anzusetzen.
Die verbleibende Lohnsteuer für den geldwerten Vorteil kann nach § 40a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG (Anhang 10) mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % erhoben werden, zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags ist, dass die Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines bestimmten Betriebsteils offensteht. Als begünstigte Betriebsveranstaltungen sind deshalb auch solche Veranstaltungen anzuerkennen, die z. B.
nur für eine Abteilung durchgeführt werden, wenn alle Arbeitnehmer dieser Organisationseinheit an der Veranstaltung teilnehmen können,
nur für alle im Ruhestand befindlichen früheren Arbeitnehmer des Unternehmens veranstaltet werden (Pensionärstreffen), vgl. im Einzelnen auch BMF vom 14.10.2015, BStBl I 2015, 832 Tz. 4.
1 EUR-Job
Mehraufwandsentschädigungen für einen 1 EUR-Job (1 EUR/2 EUR pro Stunde) sind nach § 3 Nr. 2d EStG steuerfrei.
Elterngeld
Anspruch und Höhe des Elterngelds richten sich nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Elterngeld wird nach § 2 BEEG i. H. v. 67 % des bisherigen Nettoeinkommens des erziehenden Elternteils (mindestens 300 EUR, höchstens 1 800 EUR) pro Monat gezahlt, es ist steuerfrei (s. § 3 Nr. 67 EStG), unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (s. § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG). Es ist auch sozialversicherungsfrei (s. § 224 Abs. 1 SGB V).
Es gilt Folgendes:
Die Ersatzquote von 67 % wird für je 2 EUR, die das Einkommen unter 1 200 EUR liegt, jeweils um 0,1 % bis auf 65 % gesenkt.
Kein Elterngeld mehr für Steuerpflichtige mit mehr als 250 000 EUR/500 000 EUR zu ...