(1) Familienstiftungen sind Stiftungen, die nach dem Stiftungszweck ausschließlich oder überwiegend dem Wohle der Mitglieder einer oder mehrerer bestimmter Familien dienen.

 

(2) 1Für Familienstiftungen gelten die §§ 9 bis 12 nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass ihr Bestand gewahrt bleibt und sie sich im Einklang mit den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die rechtsfähigen Stiftungen sowie dieses Gesetzes und den dazu ergangenen Rechtsvorschriften betätigen. 2Satz 1 gilt entsprechend, soweit Familienstiftungen als Verbrauchsstiftungen errichtet (§ 80 Absatz 1 Satz 2 BGB) oder in eine Verbrauchsstiftung umgestaltet werden (§ 85 Absatz 1 Satz 4 BGB).

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