1Familienstiftungen sind Stiftungen, die nach dem Stiftungszweck ausschließlich oder überwiegend dem Wohle der Mitglieder einer oder mehrerer bestimmter Familien dienen. 2Für sie gelten die §§ 8 bis 14 nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass ihr Bestand gewahrt bleibt und sie sich im Einklang mit den Rechtsvorschriften betätigen.

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