(1) 1Für die Gewährung der Dauerfristverlängerung ist ein schriftlicher Bescheid nicht erforderlich. 2Der Unternehmer kann deshalb die beantragte Dauerfristverlängerung in Anspruch nehmen, solange das Finanzamt den Antrag nicht ablehnt oder die Fristverlängerung nicht widerruft. 3Das Finanzamt hat den Antrag abzulehnen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint, z.B. wenn der Unternehmer seine Voranmeldungen nicht oder nicht rechtzeitig abgibt. 4Die Regelungen zur Dauerfristverlängerung gelten auch für Unternehmer und juristische Personen, die ausschließlich Steuern für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG zu entrichten haben, sowie für Fahrzeuglieferer nach § 2 a UStG. 5Bei diesen Unternehmern ist die Sondervorauszahlung bei der Berechnung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Kalenderjahres, für den eine Voranmeldung abzugeben ist, anzurechnen. 6Aus Vereinfachungsgründen kann eine Voranmeldung für Dezember zwecks Anrechnung auch dann abgegeben werden, wenn keine Umsätze anzumelden sind.
(2) Auf die Sondervorauszahlung finden die für die Steuern geltenden Vorschriften der Abgabenordnung Anwendung, z.B. die Vorschriften über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach § 152 AO und über die Verwirkung von Säumniszuschlägen nach § 240 AO.
(3) Der Unternehmer hat für den Antrag auf Dauerfristverlängerung und für die Anmeldung der Sondervorauszahlungen den amtlich bestimmten, bundeseinheitlichen Vordruck zu verwenden.
(4) 1Der Antrag auf Dauerfristverlängerung braucht nicht jährlich wiederholt zu werden, da die Dauerfristverlängerung solange als gewährt gilt, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. 2Die Sondervorauszahlung muß dagegen von den Unternehmern, die ihre Voranmeldungen monatlich abzugeben haben, für jedes Kalenderjahr, für das die Dauerfristverlängerung gilt, bis zum 10. Februar - zuzüglich Schonfrist - berechnet, angemeldet und entrichtet werden.
(5) 1Führt die fristgerechte Entrichtung der Sondervorauszahlung im Einzelfall zu einer erheblichen Härte, kann das Finanzamt die Sondervorauszahlung den jeweiligen Verhältnissen entsprechend ganz oder teilweise stunden. 2Ferner kann das Finanzamt die Sondervorauszahlung im Einzelfall abweichend von § 47 UStDV niedriger festsetzen, wenn
1. |
infolge Rechtsänderungen die vorgeschriebene Berechnung zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt oder |
2. |
die Vorauszahlungen des Vorjahres durch außergewöhnliche Umsätze beeinflußt worden sind, mit deren Wiederholung nicht zu rechnen ist. |
(6) 1Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist in der Regel bei der Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Dezember anzurechnen. 2In den amtlich vorgeschriebenen Voranmeldungsvordrucken ist hierfür eine besondere Zeile vorgesehen. 3Erklärt der Unternehmer nicht gleichzeitig gegenüber dem Finanzamt, daß er die Fristverlängerung nicht mehr in Anspruch nehmen will, ist eine Sondervorauszahlung bis zum 10. Februar des folgenden Kalenderjahres erneut zu berechnen, anzumelden und zu entrichten. 4Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres eingestellt, hat er die Anrechnung bereits in der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem der Betrieb eingestellt oder der Beruf aufgegeben worden ist.
(7) 1Will der Unternehmer im Laufe des Kalenderjahres auf die Dauerfristverlängerung verzichten, hat er die Anrechnung der Sondervorauszahlung in der letzten Voranmeldung vorzunehmen, für die Fristverlängerung in Anspruch genommen wird. 2Danach sind die Voranmeldungen jeweils zum gesetzlichen Zeitpunkt abzugeben.