FinMin Nordrhein-Westfalen v. 15.11.1993, S 0170 – 3 – V B 4

Für Wirtschaftsförderungsgesellschaften, an denen überwiegend Gebietskörperschaften beteiligt sind und deren Tätigkeit sich auf die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur einer bestimmten Region durch Förderung der Wirtschaft, insbesondere durch Industrieansiedlung, Beschaffung neuer Arbeitsplätze und der Sanierung von Altlasten beschränkt, sind durch das Standortsicherungsgesetz (StandOG) vom 13. 9. 1993 (veröffentlicht im BStBl 1993 I S. 774) besondere Steuerbefreiungsvorschriften (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG, § 3 Nr. 25 GewStG u. § 3 Abs. 1 Nr. 20 VStG jeweils in der Fassung des StandOG) eingeführt worden, die erstmals für den Veranlagungs-/ Erhebungszeitraum 1993 bzw. auf die Vermögensteuer 1993 anzuwenden sind.

Wirtschaftsförderungsgesellschaften, die in der Vergangenheit als gemeinnützige Körperschaften i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG behandelt worden sind, können die Steuervergünstigungen wegen Gemeinnützigkeit aus Billigkeitsgründen bis zur erstmaligen Anwendung der besonderen Befreiungsvorschriften weiterhin in Anspruch nehmen. Beim Übergang von der Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit zur Steuerbefreiung nach den besonderen Befreiungsvorschriften gilt hinsichtlich der Anwendung der § 44c Abs. 1 EStG folgendes:

Den in der Vergangenheit als gemeinnützig behandelten Wirtschaftsförderungsgesellschaften wurde bisher die Kapitalertragsteuer auf Dividendenausschüttungen nach § 44c Abs. 1 EStG voll erstattet. Im Hinblick auf den durch die Behandlung als gemeinnützige Körperschaft geschaffenen Vertrauenstatbestand sind die Folgerungen aus der gesetzlichen Neuregelung hinsichtlich der Anwendung des § 44 c Abs. 1 EStG aus Billigkeitsgründen erst ab dem 1. 1.1994 zu ziehen. Bescheinigungen i.S. des § 44c Abs. 1 Satz 2 EStG, die den betroffenen Gesellschaften in der Vergangenheit erteilt wurden und deren Geltungsdauer über den 31. 12. 1993 hinausgeht, sind mit Wirkung zum 1. 1. 1994 zu widerrufen.

 

Normenkette

EStG § 44c Abs. 1

GewStG § 3 Nr. 25

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 18

VStG § 3 Abs. 1 Nr. 20

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