Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
In den Zeilen 12–17 sind die Betriebseinnahmen einzutragen. Diese sind grds. im Wirtschaftsjahr des Zuflusses zu erfassen.
Betriebseinnahmen sind alle Zugänge an Geld und Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind und dem Steuerpflichtigen im Rahmen seines Betriebs zufließen. Bei Überweisungen liegt eine Vereinnahmung auch dann erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Girokonto des Zahlungsempfängers vor, wenn die Wertstellung bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam wird (BFH, Urteil v. 17.8.2023, V R 12/22, BStBl 2024 II S. 79).
Einnahmen bzw. Ausgaben, die im Namen und für Rechnung eines Dritten vereinnahmt bzw. verausgabt werden, sind keine Betriebseinnahmen bzw. -ausgaben. Sie bleiben bei der Gewinnermittlung ohne Berücksichtigung. Allerdings muss eine eindeutige Trennung gegenüber den eigenen Einnahmen erfolgen.
Honorare, die durch Dritte eingezogen werden (z. B. privatärztliche Verrechnungsstelle) sind bereits mit Eingang bei der Verrechnungsstelle zugeflossen. Eine Besonderheit gilt für Honorare der Kassenärztlichen Vereinigungen. Diese sind erst bei tatsächlichem Zufluss zu erfassen, sie stellen aber wiederkehrende Einnahmen i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG dar.
Honorare können auch durch Aufrechnung zufließen. Dabei kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Aufrechnung nicht an (BFH, Urteil v. 29.9.2020, VIII R 14/17, BFH/NV 2021 S. 556).
Sind in einem späteren Wirtschaftsjahr Betriebseinnahmen zurückzuzahlen, so ist die Betriebseinnahme zunächst im Jahr des Zuflusses zu erfassen. Erst die tatsächliche Rückzahlung führt zu einer Gewinnminderung, auch wenn sich diese mangels Einnahmen nicht auswirkt (BFH, Urteil v. 29.4.1982, IV R 95/79, BStBl 1982 II S. 593).
Dividenden in voller Höhe eintragen
Dividenden, die unter das Teileinkünfteverfahren fallen, sind zwar nur zu 60 % steuerpflichtig, da 40 % nicht als Gewinn erfasst werden (§ 3 Nr. 40 EStG).
In die Beträge der Zeilen 15 und 16 sind sie allerdings in voller Höhe einzubeziehen. Eine Korrektur erfolgt in Zeile 94. Auf die Erläuterungen zu Zeile 94 wird verwiesen.
Sportförderung
Ein Berufssportler erzielt gewerbliche Einkünfte. Von einem Berufssportler ist auszugehen, wenn seine Einnahmen nicht nur unwesentlich höher sind als seine Ausgaben. Anderenfalls ist es Liebhaberei (FG Münster, Beschluss v. 2.8.2023, 9 V 1012/23 E).
Finanzielle Unterstützungen durch die Sportförderung sind grundsätzlich nicht steuerbar. Sie gehören aber zu den Einnahmen aus Gewerbebetrieb, wenn diese in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit Sponsorenverträgen stehen (BFH, Urteil v. 15.12.2021, X R 19/19, BFH/NV 2022 S. 1223).
Preisgelder
Betriebseinnahmen können auch unentgeltliche Zuwendungen sein, sofern die Zuwendung einen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb ausweist. Es genügt nicht, dass sie lediglich in einem äußeren Zusammenhang dazu steht. Diese Grundsätze gelten auch für Preise, die einem Steuerpflichtigen verliehen werden, wenn die Zuwendung wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat. Das gilt z. B. für einen Architektenwettbewerb, bei dem der Veranstalter typische Berufsleistungen eines Architekten zum Inhalt seiner Auslobung macht und auch ein besonderes wirtschaftliches Interesse am Ergebnis des Wettbewerbs hat (BFH, Urteil v. 16.1.1975, IV R 75/74, BStBl 1975 II, S. 558), oder im Falle der Auszeichnung eines Kunsthandwerkers im Zusammenhang mit der Einreichung eines Ausstellungsstücks für eine Kunstgewerbeausstellung (BFH, Urteil v. 1.10.1964, IV 183/62 U, BStBl 1964 III, S. 629).
Preise, die für das Lebenswerk oder das Gesamtschaffen verliehen werden, liegt dagegen kein wirtschaftlicher Leistungsaustausch zugrunde.
S. dazu BMF, Schreiben v. 5.9.1996, IV B 1 – S 2121 – 34/96 BStBl 1996 I S. 1150, teilw. geändert durch BMF, Schreiben v. 23.12.2002, IV A 5 – S 2121 – 8/02 I, BStBl 2003 I S. 76 sowie Sächsisches FG, Urteil v. 26.9.2023, 4 K 156/21.
Corona-Soforthilfe
Corona-Soforthilfen stellen Betriebseinnahmen dar. Das gilt auch für die Corona-Überbrückungshilfe für Angehörige der Freien Berufe (sog. NRW Überbrückungshilfe Plus), auch soweit sie pauschal für Lebenshaltungskosten ausgezahlt wurde (FG Düsseldorf, Urteil v. 7.11.2023, 13 K 570/22 E; Rev. anhängig BFH Az. VIII R 34/23).
Rückzahlungen gehören zu den Betriebsausgaben und sind in Zeile 60 zu erfassen. Sie sind keine außerordentlichen Einkünfte, die in der Einkommensteuer nur ermäßigt zu besteuern sind (FG Münster, Urteil v. 26.4.2023, 13 K 425/22 E, rkr., EFG 2023 S. 1069).
Die Anlage Corona-Hilfen ist immer auszufüllen, wenn eine der Anlagen G, S oder L+F eingereicht wird, unabhängig davon ob Zuschüsse vereinnahmt oder/und Rückzahlungen getätigt wurden.
Betriebliche Erstattungszinsen
Zinsen für Steuererstattungen (§ 233a AO) sind als Betriebseinnahmen zu erfassen, wenn diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinneinkünften stehen, so insbesondere Zinsen zur Umsatzsteuer, zur Gewerbesteuer oder Körperschaftsteuer. Diese Zinsen sind nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen...