Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Gewinn/Verlust Einzelunternehmer → Zeilen 4 bis 8
In den Zeilen 4 und 5 sind die Eintragungen für den ersten Gewerbebetrieb vorzunehmen. Insbesondere ist in der rechten Spalte von Zeile 5 der Gewinn bzw. der Verlust einzutragen.
Wirtschafts-Identifikationsnummer
Ab November 2024 wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) an wirtschaftlich Tätige vergeben. Dies umfasst natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind, juristische Personen und Personenvereinigungen (Gesellschaften / Gemeinschaften). Für jede wirtschaftliche Tätigkeit wird eine eigene W-IdNr. vergeben. Da noch nicht alle wirtschaftlich Tätigen eine W-IdNr. erhalten, ist die Abfrage noch nicht als Pflichtfeld definiert worden. Die W-IdNr. ist in Zeile 5 einzugeben.
In die Zeilen 6-8 gehören Eintragungen zu weiteren Gewerbebetrieben.
Wahl der Gewinnermittlungsart
Der Gewinn aus Gewerbebetrieb ist entweder durch Buchführung (Betriebsvermögens- oder Bestandsvergleich) oder durch Einnahmenüberschussrechnung (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG) zu ermitteln. Bei der Einnahmenüberschussrechnung müssen Sie Ihre Betriebseinnahmen und -ausgaben zusammenstellen. Aus der Differenz ergibt sich Ihr jährlicher Gewinn bzw. Verlust. Der durch die Aufgabe oder Veräußerung eines Betriebs entstandene Gewinn muss gesondert erklärt werden (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 56 ff. → Anlage G – Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe).
Die Unterlagen zur Gewinnermittlung (Bilanz mit der Gewinn-und-Verlust-Rechnung und Erläuterungen dazu) bzw. zur Einnahmenüberschussrechnung einschließlich Erläuterungen (Anlage EÜR) müssen Sie elektronisch übermitteln bzw. der Anlage G beifügen.
Verluste tragen Sie mit einem Minuszeichen versehen ein.
Unternehmer, die handelsrechtlich zur Buchführung verpflichtet sind, müssen zusätzlich auch für steuerliche Zwecke Bücher führen (§ 140 AO) und eine Bilanz aufstellen.
Andere gewerbliche Unternehmer, deren Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 UStG, mehr als 800.000 EUR betragen oder deren Gewinn mehr als 80.000 EUR beträgt, kann das Finanzamt auffordern, zukünftig eine Buchführung zu erstellen (§ 141 Abs. 1 AO). In die Umsatzgrenze sind alle Umsätze abzüglich der steuerfreien Umsätze nach § 4 Nr. 8 Buchst. i), Nr. 9 Buchst. b) und Nr. 11 bis 29 UStG sowie abzüglich der steuerfreien Hilfsumsätze nach § 4 Nr. 8 Buchst. a) bis h), Nr. 9 Buchst. a) und Nr. 10 UStG einzubeziehen (BMF, Schreiben v. 5.7.2021, IV A 4 – S 0310/19/10001 :004, BStBl 2021 I S. 903).
Die Buchführungspflicht beginnt allerdings erst mit Beginn des Wirtschaftsjahres, das auf die Aufforderung durch das zuständige Finanzamt folgt.
Will ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger freiwillig Bücher führen, hat er das Wahlrecht erst wirksam ausgeübt, wenn er zeitnah eine Eröffnungsbilanz aufgestellt, eine kaufmännische Buchführung eingerichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss gemacht hat (BFH, Urteil v. 19.10.2005, XI R 4/04, BFH/NV 2006 S. 407).
Anwendung der Neuregelung
Auch wenn die höheren Betragsgrenzen erst für 2024 gelten, dürfen Finanzämter nicht zur Buchführung auffordern, wenn zwar die in 2023 noch geltenden Grenzen überschritten wurden, jedoch nicht auch die Beträge, die ab 2024 gelten (Art. 97 § 19 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 EGAO, s. auch Bergan, Neue Buchführungsgrenzen nach § 141 AO ab 2024, NWB Nr. 21v. 24.5.2024 S. 1444).
Solange der Unternehmer keiner gesetzlichen Buchführungspflicht (§ 238 HGB, §§ 140, 141 AO) unterliegt oder nicht freiwillig Bücher führt und Abschlüsse erstellt, kann er zwischen der Einnahmenüberschussrechnung und der Buchführung wählen und somit auch freiwillig Bücher führen. Dabei sind Bestandsvergleich und Einnahmenüberschussrechnung zwei unterschiedliche, aber grds. gleichwertige Gewinnermittlungsmethoden (BFH, Urteil v. 19.3.2009, IV R 57/07, BFH/NV 2009 S. 1298). Das Wahlrecht besteht nicht mehr, wenn tatsächlich Bücher geführt und Abschlüsse gemacht werden. Der Unternehmer kann in diesem Fall nicht die Gewinnermittlung durch Überschussrechnung wählen.
Will oder muss der Unternehmer von einer Gewinnermittlungsart zu einer anderen wechseln, muss ein Übergangsgewinn bzw. -verlust berechnet werden. Ein Übergangsgewinn wird im Jahr des Wechsels festgestellt und kann auf bis zu drei Jahre verteilt werden (BFH, Urteil v. 1.10.2015, X R 32/13, BFH/NV 2016 S. 91). Dann ist der Steuerpflichtige für drei Wirtschaftsjahre an diese Art der Gewinnermittlung gebunden. Ein Übergangsverlust ist im Jahr des Wechsels zu versteuern (BFH, Urteil v. 23.7.2013, VIII R 17/10, BFH/NV 2013 S. 1864).
[Gesonderte Gewinnfeststellung → Zeilen 9 bis 11]
Wenn sich der Betriebssitz im Zuständigkeitsbereich eines anderen Finanzamts befindet, dann müssen Sie alle Unterlagen für den Betrieb (zusätzlich die Anlage G und die Gewinnermittlung) zusammen mit einer Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte (Vordruck ESt 1 B) beim Betriebsfinanzamt abgeben. Der Gewinn wird dan...