Dipl.-Finanzwirt Kirsten Happe
Einige Lohnbestandteile sind durch einen Freibetrag oder durch den ermäßigten Steuersatz nicht in vollem Umfang zu versteuern. Damit die Begünstigung zur Anwendung kommt, müssen in der Anlage N gesondert erklärt werden:
- Versorgungsbezüge,
- Entschädigungen und
- Arbeitslohn für mehrere Jahre.
Werbungskosten bei begünstigtem Arbeitslohn
Mit steuerbegünstigtem Arbeitslohn zusammenhängende Ausgaben dürfen nur beim entsprechenden Arbeitslohn berücksichtigt und nicht mit Ausgaben i. Z. m. dem "normalen" Arbeitslohn vermischt werden. Deshalb sind sie gesondert auf Seite 4 der Anlage N einzutragen.
[Versorgungsbezüge → eZeilen 11–16]
Versorgungsbezüge sind Zahlungen des früheren Arbeitgebers (kein aktives Dienstverhältnis!). Dazu gehören insbesondere Beamtenpensionen, Beamtenwitwen- und Waisenpension und Werks-/Betriebsrenten. Werden diese Bezüge aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften gezahlt, handelt es sich stets um Versorgungsbezüge. Zahlungen des früheren privaten Arbeitgebers (Betriebsrente) sind Versorgungsbezüge, sobald eine gesetzliche Altersgrenze erreicht ist (63. Lebensjahr bzw. 60. Lebensjahr bei Vorliegen einer Schwerbehinderung), oder die Zahlung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder als Hinterbliebenenbezug (z. B. Betriebsrente an Witwe des Arbeitnehmers) erfolgt (§ 19 Abs. 2 EStG). Versorgungsbezüge sind grundsätzlich in der Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausgewiesen (Nr. 8 ff.). Enthalten ist auch die steuerpflichtige Energiepreisbremse (300 EUR), wenn sie vom Arbeitgeber erst 2023 ausgezahlt worden ist. Die Bezüge sind teilweise steuerfrei.
[Versorgungsfreibetrag → eZeilen 12–15]
Versorgungsbezüge werden teilweise über einen Versorgungsfreibetrag sowie den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von der Besteuerung freigestellt.
Die Höhe von Freibetrag und Zuschlag hängt von der Höhe des Versorgungsbezugs und dem Monat, für den der erste Versorgungsbezug bezahlt wurde, ab. Der anzuwendende Prozentwert zur Berechnung des Versorgungsfreibetrages, der der Tabelle des § 19 Abs. 2 EStG zu entnehmen ist, wird beginnend mit dem Jahr 2023 jährlich in Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert (bisher 0,8). Ebenfalls sinkt der Höchstbetrag jährlich um 30 EUR und damit langsamer als bisher (60 EUR), und auch der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sinkt jährlich statt um 18 EUR nur noch um 9 EUR. Wird der Versorgungsbezug nur für einen Teil des Jahres bezahlt, werden Freibetrag und Zuschlag entsprechend gezwölftelt. Die Berechnung erfolgt maschinell anhand der im Erklärungsvordruck eingetragenen bzw. vom Arbeitgeber elektronisch übermittelten Daten. Nachzahlungen für mehrere Jahre werden auf Antrag mit 1/5-Regelung (i. d. R.) günstiger besteuert. Die volle Steuerpflicht wird somit erst mit Versorgungsbeginn im Jahr 2058 erreicht.
Weitergehende Informationen BMF, Schreiben v. 19.8.2013, IV C 3 – S 2221/12/100010:004 BStBl 2013 I S. 1087, das zwischenzeitlich mehrmals überarbeitet wurde (letztmals mit Schreiben vom 10.1.2022, IV C3 – S 2221/19/10050:002, BStBl 2022 I S. 36).
[Werbungskosten zu Versorgungsbezügen → Zeilen 81, 82]
Werden keine höheren WK (Anlage N, Zeile 81) i. Z. m. den Versorgungsbezügen nachgewiesen (z. B. Beratungskosten, Kosten eines Rechtsstreits), berücksichtigt das Finanzamt automatisch einen Werbungskostenpauschbetrag von 102 EUR (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) EStG).
[Arbeitslohn für mehrere Jahre/Entschädigungen → eZeilen 17–20]
Eine Zusammenballung von Einkünften kann dazu führen, dass durch den progressiven Steuersatz im Jahr der Zahlung eine übermäßig hohe Steuerschuld anfällt. Aus diesem Grund ist eine Zahlung des Arbeitgebers, die Arbeitslohn für mehrere Jahre darstellt, steuerbegünstigt.
Voraussetzung ist, dass die Lohnzahlung eine Entlohnung für einen längeren, bereits vergangenen Zeitraum ist. Dies können u. a. Zuwendungen aus Anlass eines Betriebs- oder Firmenjubiläums, Abfindungen, Lohnnachzahlungen die nach Abschluss eines Rechtsstreits oder z. B. Überstundenvergütungen, die für einen über 12 Monate langen Zeitraum (BFH, Urteil v. 2.12.2021, VI R 23/19, BFH/NV 2022 S. 488) geleistet werden, sein.
[Entschädigungen → eZeilen 17, 18, Zeile 83]
Zu den Entschädigungen, die ermäßigt zu besteuern sind, gehören insbesondere Abfindungen anlässlich einer durch den Arbeitgeber veranlassten und einer einvernehmlichen Auflösung (BFH, Urteil v. 13.3.2018, IX R 16/17, BFH/NV 2018 S. 1004) des Dienstverhältnisses und auch Entschädigungen, die der Arbeitgeber für die arbeitsvertragliche Kürzung der Wochenarbeitszeit zahlt, vorausgesetzt, die Entschädigung wurde
- als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder
- für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit
gezahlt (§ 24 Nr. 1 EStG).
WK in Zusammenhang mit diesen Bezügen sind in Zeile 83 der Anlage N zu erfassen.
Entschädigungen oder Arbeitslohn für mehrere Jahre sind aufgrund der "Fünftel-Regelung" steuerlich begünstigt (§ 34 EStG), vorausgesetzt, dass die Abfindung, die wegen des vorzeitigen Endes des Arbeitsverhältnisses zufließt bzw. d...