Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
[Steuerpflichtiger ist Versicherungsnehmer für andere Personen → Zeilen 37, 38 und 42, eZeilen 39–41]
Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge für andere Personen, z. B. für den nicht dauernd getrenntlebenden Ehegatten, wenn die Einzelveranlagung von Ehegatten beantragt wurde oder für Vater oder Mutter bzw. für Kinder, die keine Kinder i. S. d. EStG sind, können Sie geltend machen. Voraussetzung ist, dass Sie Versicherungsnehmer sind, d. h. die Beiträge selbst schulden, und die Beiträge bezahlt haben.
- Hat der Steuerpflichtige oder sein Ehegatte als Versicherungsnehmer entsprechende Beiträge für steuerlich zu berücksichtigenden Kindern getragen, sind diese auf der Anlage Kind in den eZeilen 26–28 bzw. Zeilen 36–37 einzutragen
- Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge, die der Steuerpflichtige oder sein Ehegatte als Versicherungsnehmer für steuerlich nicht zu berücksichtige Kinder sowie für andere Personen (z. B. die eigene Mutter) aufgewendet, kann er als Versicherungsnehmer als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG abziehen und in der Anlage Vorsorgeaufwand (Zeilen 37–42) eintragen. Wurden für mehr als eine Person als Versicherungsnehmer entsprechende Beiträge geleistet, sind die Angaben bei Abgabe einer Erklärung in Papierform in einer formlosen Anlage mit der Überschrift "Ergänzende Angaben zur Steuererklärung" zu erklären und tragen in Zeile 37 des Hauptvordrucks eine "1" ein.
Die Identifikationsnummer, Name, Vorname und Geburtsdatum der mitversicherten Person gehören immer zu den Pflichtangaben.
Ein Kind oder eine andere Person ist Versicherungsnehmer
- Ist ein Kind, für das ein Anspruch auf Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld besteht, Versicherungsnehmer einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung und trägt der Steuerpflichtige die Beiträge des Kindes durch Leistungen in Form von Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich, kann der Steuerpflichtige unabhängig von Einkünften oder Bezügen des Kindes die Beiträge als eigene Beiträge bei den Sonderausgaben abziehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes ist anzugeben. Die Aufwendungen sind auf der Anlage Kind in den Zeilen 30–37 einzutragen. Dies gilt entsprechend, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge für ein unterhaltsberechtigtes Kind trägt, das nicht selbst Versicherungsnehmer ist, sondern der andere Elternteil.
- In besonderen Fällen kommt die steuerliche Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen für andere Personen (z. B. Eltern) zusätzlich in Betracht. Ist der Steuerpflichtige nicht Versicherungsnehmer, sondern die andere Person, und ist die andere Person unterhaltsberechtigt, wird bei den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG der Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen um die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG erhöht. Dabei ist es nicht notwendig, dass die Beiträge tatsächlich vom Steuerpflichtigen geleistet oder erstattet wurden.
Geschiedener oder dauernd getrenntlebender Ehegatte
Wurden nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten gezahlt und hat dieser dem Sonderausgabenabzug zugestimmt (Realsplitting), kann der Steuerpflichtige (Unterhaltsverpflichteter) Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung für den unterstützten Ehegatten auch dann nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG als Vorsorgeaufwendungen abziehen, wenn er Versicherungsnehmer ist. Beim Steuerpflichtigen erhöht sich aber der Höchstbetrag für das Realsplitting. Dabei spielt es keine Rolle, von wem die Beiträge geleistet oder geschuldet werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG).
Liegt kein Fall des Realsplitting vor, weil die erforderliche Zustimmung fehlt, kann der Steuerpflichtige (Geber) die Beiträge als eigene Sonderausgaben abziehen, wenn er Versicherungsnehmer ist und die Beiträge schuldet (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG). Ist Versicherungsnehmer der Ehegatte, an den Unterhalt gezahlt wird (unterhaltsberechtigter Empfänger), zieht dieser die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgabe ab. Der Geber kann die Zahlungen evtl. im Rahmen seiner Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG bis zum erhöhten Höchstbetrag abziehen.