(1) Dörfliche Wohngebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.
(2) Zulässig sind
1. |
Wohngebäude, |
2. |
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude, |
3. |
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, |
4. |
nicht gewerbliche Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, |
5. |
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften, |
6. |
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, |
7. |
sonstige Gewerbebetriebe, |
8. |
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. |
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
1. |
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude, |
2. |
Gartenbaubetriebe, |
3. |
Tankstellen. |
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