(1) Die unterschiedliche Ertragsfähigkeit der landwirtschaftlichen Nutzungen wird durch Vergleich der Ertragsbedingungen beurteilt (§ 38 BewG). Bei der Beurteilung der natürlichen Ertragsbedingungen (§ 38 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a BewG) ist von den Ergebnissen der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1050) auszugehen. Der zur Durchführung der Bodenschätzung nach § 3 der Durchführungsbestimmungen zum Bodenschätzungsgesetz vom 12. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 198) aufgestellte Schätzungsrahmen mit Erläuterungen ist als Anhang beigefügt.

 

(2) An den Ertragsmeßzahlen der landwirtschaftlichen Nutzung (vgl. Abschnitt 2.02) werden zunächst die auf Grund der Überprüfung der Bodenschätzungsergebnisse (§ 13 BodSchätzG in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13. August 1965 - Bundesgesetzbl. I S. 851 -) vorzunehmenden Berichtigungen durchgeführt (vgl. Abschnitt 2.03).

 

(3) Der weitere Verfahrensgang sieht folgende Stufen vor:

 

1.

Abrechnungen für natürliche Ertragsbedingungen, soweit sie nicht bereits in den Ertragsmeßzahlen berücksichtigt sind (vgl. Abschnitte 2.04 bis 2.08). Die sich daraus ergebenden Zahlen werden als bereinigte Ertragsmeßzahlen (b EMZ) bezeichnet. Die durchschnittlichen bereinigten Ertragsmeßzahlen je Hektar für Acker, Grünland sowie Acker und Grünland ergeben sich, indem die jeweiligen bereinigten Ertragsmeßzahlen durch die Flächen des Ackers, des Grünlandes sowie des Ackers und Grünlandes geteilt werden.

 

2.

Abrechnungen und Zurechnungen für wirtschaftliche Ertragsbedingungen, und zwar für

 

a)

innere Verkehrslage,

 

b)

äußere Verkehrslage,

 

c)

Betriebsgröße,

 

d)

Betriebsorganisation,

 

e)

Schwierigkeiten der Technisierung,

 

f)

Wirtschaftsgebäude und

 

g)

Industrieschäden

werden an der Summe der bereinigten Ertragsmeßzahlen vorgenommen (vgl. Abschnitte 2.09 bis 2.15). Es ergibt sich eine Zwischensumme.

 

3.

Ab- oder Zurechnungen für regionale Preis- und Lohnverhältnisse (vgl. Abschnitt 2.16) sind an der Zwischensumme vorzunehmen. Daraus ergeben sich die Betriebsmeßzahlen (BMZ).

 

4.

Die Betriebszahl (BZ) ergibt sich, indem die Betriebsmeßzahlen durch die Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung einschließlich der anteiligen Hof- und Gebäudeflächen usw. geteilt werden.

 

5.

Ab- oder Zurechnungen für Grundsteuerbelastung und Entwässerungskosten (vgl. Abschnitt 2.17) werden an der Betriebszahl vorgenommen. Das Berechnungsergebnis ist die landwirtschaftliche Vergleichszahl in 100 je Hektar (LVZ). Ein Berechnungsbeispiel ist als Anlage 1 beigefügt.

 

(4) Die Verfahrenstechnik erfordert bei Vorkommen von Dezimalstellen in den einzelnen Stufen Abrundungen.

 

1.

Bei der Ermittlung der Vergleichszahlen der Hauptbewertungsstützpunkte ist wie folgt verfahren worden:

 

a)

Dezimalsteilen sind auf die nächste ganze Zahl abgerundet. Dabei ist die Dezimale 0,5 zur nächsten geraden Zahl abgerundet.

 

b)

Ausnahmen gelten

aa)

bei Betriebszahlen und landwirtschaftlichen Vergleichszahlen unter 20. Diese sind auf die nächste ganze bzw. halbe Zahl abgerundet. Dabei sind die Dezimalen 0,25 und 0,75 auf ganze Zahlen abgerundet;

bb)

bei der Berechnung der Preis- und Lohnverhältnisse. Dabei sind die Preisabweichungen bei Vieh und Milch in Vierteln v. H. angesetzt. Die Rohertrags- und Aufwandsabweichungen sowie deren Produkte aus der Multiplikation mit den Koeffizienten sind auf Hundertstel abgerundet.

 

2.

Bei der Bewertung der Landes- und Orts-Bewertungsstützpunkte ist ebenso zu verfahren.

 

3.

Bei der Ermittlung der Vergleichszahlen der landwirtschaftlichen Nutzungen sind die Berechnungen mit zwei Stellen hinter dem Komma durchzuführen. Ergeben sich bei den Berechnungen mehr als zwei Stellen hinter dem Komma, so fällt die dritte und jede weitere Stelle hinter dem Komma fort. Die landwirtschaftliche Vergleichszahl wird mit einer Stelle hinter dem Komma festgestellt. Etwa sich bei der Berechnung ergebende weitere Stellen hinter dem Komma fallen fort.

 

(5) Die Tabellen dieses Teils der Richtlinien enthalten feste Sätze, mittlere Sätze, Rahmensätze und Anhaltswerte. Bei Anwendung der Tabellen ist wie folgt zu verfahren:

 

1.

Feste Sätze sind unverändert zu übernehmen.

 

2.

Mittlere Sätze können erforderlichenfalls durch Bildung von Zwischenstufen abgewandelt werden.

 

3.

Rahmensätze enthalten Spannen. Es ist nach sachverständigem Ermessen zu entscheiden, welcher Ansatz anzuwenden ist.

 

4.

Anhaltswerte können nach sachverständigem Ermessen abgewandelt werden.

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