Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein neues Vorbringen im NZB-Verfahren; kumulative Begründung; Divergenz; grundsätzliche Bedeutung
Leitsatz (NV)
1. Der BFH ist auch im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision an die tatsächlichen Feststellungen des FG gebunden. Ein neuer Tatsachenvortrag ist deshalb unbeachtlich.
2. Ist die angefochtene Entscheidung kumulativ begründet, muß im Beschwerdeverfahren hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund schlüssig geltend gemacht werden.
3. Mit der Behauptung einer fehlerhaften Rechtsanwendung durch das FG wird keine klärungsbedürftige Rechtsfrage und damit keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargetan.
4. Einer Rechtssache kann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn die Finanzverwaltung aufgrund eines sog. Nichtanwendungserlasses des BMF bei einem vergleichbaren Sachverhalt nicht nach den vom BFH bereits entwickelten Rechtsgrundsätzen verfährt.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3, § 118 Abs. 2
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Sie legt weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch bezeichnet sie i. S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs -- BFH -- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3 FGO).
Soweit die Beschwerde abweichend von den finanzgerichtlichen Feststellungen, die sie auch nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen hat, neue Tatsachen vorträgt und auf deren Grundlage eine Divergenz behauptet bzw. eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, ist dieses Vorbringen unbeachtlich. Der BFH ist auch im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision an die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) -- wie im Revisionsverfahren -- nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden (vgl. Ruban/Gräber, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rz. 60).
Soweit die Beschwerde dem angefochtenen Urteil vier angeblich zugrundeliegende Rechtssätze entnimmt, fehlt bereits eine genau bezeichnete Divergenzentscheidung (vgl. BFH-Beschluß vom 14. Januar 1987 V B 49/86, BFH/NV 1988, 130). Die allgemeine Behauptung, die Rechtsgrundsätze seien mit der Rechtsprechung des BFH nicht zu vereinbaren, genügt der gesetzlichen Anforderung nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht.
Das FG hat seine Entscheidung überdies kumulativ begründet, so daß hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund geltend gemacht werden muß (vgl. BFH-Beschluß vom 18. April 1991 V B 94/90, BFH/NV 1992, 156). Hieran fehlt es, soweit das FG seine Entscheidung darauf stützt, daß es von einer Vergabe des Darlehens durch den Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) an die GmbH schon in der Krise der Kapitalgesellschaft überzeugt sei.
Soweit die Beschwerde eine Klärung der Anwendung der zitierten Rechtsprechung auf den Streitfall begehrt bzw. einen Verstoß des angefochtenen Urteils gegen die Rechtsprechung des BFH und die insoweit einheitliche Literaturmeinung geltend macht, legt sie keine klärungsbedürftige Frage dar. Eine mögliche fehlerhafte Rechtsanwendung des FG begründet keine grundsätzliche Bedeutung (BFH-Beschluß vom 13. Mai 1992 II B 131/91, BFH/NV 1992, 762; Ruban/Gräber, a. a. O., § 115 Rz. 62).
Schließlich wird eine grundsätzliche Bedeutung auch nicht durch den Hinweis auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 14. April 1994 IV B 2 -- S 2244 -- 29/94 (BStBl I 1994, 257) dargetan, welches die Nichtanwendung des Urteils des erkennenden Senats vom 7. Juli 1992 VIII R 24/90 (BFHE 168, 551, BStBl II 1993, 333, 335) über den entschiedenen Fall hinaus vorsieht, soweit ein stehengelassenes Darlehen danach im allgemeinen in Höhe des Nennwertes zu nachträglichen Anschaffungskosten führen soll. Zwar kann einer Rechtssache auch eine grundsätzliche Bedeutung zukommen, weil die Finanzverwaltung bei einem gleichen Sachverhalt nicht nach den vom BFH entwickelten Rechtsgrundsätzen verfährt (vgl. BFH- Beschluß vom 9. August 1968 VI B 46/68, BFHE 93, 267, BStBl II 1968, 779, m. w. N.; Tipke/Kruse, Abgabenordnung- Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 115 FGO Rz. 55, m. w. N.). Wie ausgeführt, hat jedoch das FG das angefochtene Urteil kumulativ begründet und der Klage bereits deshalb stattgegeben, weil das Darlehen unmittelbar in der Krise gegeben worden sei.
Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Fundstellen
Haufe-Index 424379 |
BFH/NV 1995, 992 |