Entscheidungsstichwort (Thema)
Mißbräuchliche Richterablehnung
Leitsatz (NV)
Ein ohne jegliche Begründung gestelltes Richterablehnungsgesuch ist rechtsmißbräuchlich. Es kann als offensichtlich unter Mitwirkung des abgelehnten Richters und ohne dessen dienstliche Äußerung dazu abgelehnt werden.
Normenkette
FGO § 51
Tatbestand
Kurz nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung über die Klage des Klägers, Antragstellers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen die Pfändungsverfügung des Beklagten, Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt), als der Vorsitzende beginnen wollte, den Sachverhalt vorzutragen, erklärte der Kläger, der Sachverhalt brauche nicht vorgetragen zu werden, weil er die an der Verhandlung beteiligte Richterin am Finanzgericht (FG) Z wegen Befangenheit ablehne. Auf Befragen des Gerichts, ob der Kläger hierzu weitere Erklärungen abgeben wolle, verneinte dieser. Daraufhin unterbrach das FG die mündliche Verhandlung und zog sich zur Beratung über das Ablehnungsgesuch zurück. Nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung lehnte das FG in geschäftsplanmäßiger Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin und ohne Abgabe einer dienstlichen Äußerung dieser Richterin das Ablehnungsgesuch als unzulässig ab, da es mangels jeglicher Begründung rechtsmißbräuchlich und offensichtlich unzulässig sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der er vorbringt, das FG sei bei seinem Ablehnungsbeschluß nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil die abgelehnte Richterin Z daran mitgewirkt habe und entgegen der Darstellung im Sitzungsprotokoll als Vorsitzender auch nicht der Richter am FG X an der mündlichen Verhandlung teilgenommen habe, sondern ein anderer Richter. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des FG müsse es der Richter am FG Y gewesen sein, den er nicht kenne. Insoweit sei ein Protokollberichtigungsantrag gestellt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das FG hat zu Recht das Richterablehnungsgesuch als unzulässig zurückgewiesen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Richterablehnung mißbräuchlich und daher unzulässig, wenn dem Vortrag des Klägers zur Ablehnung des betreffenden Richters jegliche tatsächliche Grundlage fehlt, die geeignet wäre, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. In einem solchen Fall ist nämlich dem Erfordernis der Darlegung und der Glaubhaftmachung eines Ablehnungsgrundes nicht genügt. Ein solches offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch kann unter Mitwirkung des abgelehnten Richters und ohne dessen dienstliche Äußerung dazu abgelehnt werden (BFH-Beschlüsse vom 14. März 1994 X B 50/93, BFH/NV 1995, 122; vom 5. August 1997 VII B 145/97, BFH/NV 1998, 326).
Im Streitfall hat der Kläger überhaupt keine Begründung für die Ablehnung der Richterin Z gegeben, auch nicht in der Beschwerdeschrift. Daher ist die Entscheidung des FG nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger im übrigen die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des FG bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch geltend macht, verweist der Senat auf seinen Beschluß, mit dem er die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung des Protokollberichtigungsantrags zurückgewiesen hat.
Fundstellen
Haufe-Index 67268 |
BFH/NV 1998, 872 |